Die Beschwerdeführerin betreibt das Bewachungsgewerbe gemäß § 254 GewO 1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994). Als solche ist sie gemäß § 255 Abs. 2 GewO 1994 verpflichtet, der Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen. Am 24. November 2000 sowie am 15. März 2001 hat die Beschwerdeführerin der Bundespolizeidirektion Wien derartige Verzeic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §78 Abs1;B-VG Art10 Abs1 Z8;BVwAbgV 1983 §1 Abs1;BVwAbgV 1983 TP2;GewO 1994 §255 Abs1;GewO 1994 §255 Abs2;GewO 1994 §255 Abs3;
Rechtssatz: Dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 255 Abs. 3 GewO 1994 auch im öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts daran, dass das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde im überw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §78 Abs1;BVwAbgV 1983 §1 Abs1;BVwAbgV 1983 TP2;GewO 1994 §255 Abs1;GewO 1994 §255 Abs2;GewO 1994 §255 Abs3;
Rechtssatz: Das Verfahrensziel der Zuverlässigkeitsprüfung liegt in der Einhaltung der Verpflichtung des § 255 Abs. 1 GewO 1994, nach der Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, zur Ausübung der Tätigkeiten die... mehr lesen...