IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 07.12.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2020, Zl ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfah... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 09.05.2019 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.04.2019, Zl *****, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abg... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.06.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs4 Z1
Rechtssatz: Der Betreib einer Schlachtstelle gilt als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft solange wertmäßig mehr als 50% der Schlachttiere aus dem Betrieb des Landwirtes stammen und die Lohnschlachtungen wertmäßig unter 50% der Schlachtungen liegen. Schlagworte ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2017, Zahl SG****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gegenüber der ... mehr lesen...