Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs4 Z1Rechtssatz
Der Betreib einer Schlachtstelle gilt als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft solange wertmäßig mehr als 50% der Schlachttiere aus dem Betrieb des Landwirtes stammen und die Lohnschlachtungen wertmäßig unter 50% der Schlachtungen liegen.
Schlagworte
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.1010.3Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019