Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben im unbefugten Gastgewerbefilialbetrieb in der Betriebsart eines Eissalons in Wien, K-platz, (Hauptbetrieb in Wien, W-straße), am 14.05.1998 von 16:45 Uhr bis 17:25 Uhr der Verpflichtung, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen, nicht entsprochen, da weder eine Getränkekarte noch ein entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 150 GewO 1994 können nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Gastgewerbetreibende alkoholische Getränke ausschenkt und/oder solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkauft. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D-gesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Gastgewerbetreibender im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Gasthauses (Pizzeria) in Wien, W-gasse, am 07.01.1998, um 18.30 Uhr zwar der Verpflichtung mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebot... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 150 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß die zwei Sorten kalter, nichtalkoholischer Getränke, die zu einem nicht höheren Preis ausgeschenkt werden, als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen sind. Eine besondere Kennzeichnung kann nun beispielsweise durch Unterstreichen oder durch Versehen mit einem Stern erfolgen, weitere Möglichkeit... mehr lesen...