Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 150 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß die zwei Sorten kalter, nichtalkoholischer Getränke, die zu einem nicht höheren Preis ausgeschenkt werden, als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen sind. Eine besondere Kennzeichnung kann nun beispielsweise durch Unterstreichen oder durch Versehen mit einem Stern erfolgen, weitere Möglichkeiten wären zB eine andere farbliche Gestaltung oder die Hervorhebung durch einen besonderen Druck. Keinesfalls reicht die bloße Plazierung an oberster Stelle der Getränkekarte aus, um der Kennzeichnungspflicht zu genügen.