Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Mariano B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 2.9.1998, Zl MBA 4/5 - S 5866/98, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 iVm § 150 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.
Begründung:
1. Das im Spruch zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:
"Sie haben im unbefugten Gastgewerbefilialbetrieb in der Betriebsart eines Eissalons in Wien, K-platz, (Hauptbetrieb in Wien, W-straße), am 14.05.1998 von 16:45 Uhr bis 17:25 Uhr der Verpflichtung, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen, nicht entsprochen, da weder eine Getränkekarte noch ein entsprechender Preisaushang vorhanden war."
Dadurch habe der Berufungswerber § 368 Z 14 in Verbindung mit § 150 Abs 1 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 368 Einleitungssatz leg cit eine Geld(Ersatzfreiheits)strafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.
2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:
Angelastet wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 in Verbindung mit § 150 Abs 1 GewO 1994.
Gemäß § 368 Z 14 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Gemäß § 150 Abs 1 GewO 1994 sind Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
Diese Regelungen des § 150 Abs 1 leg cit stellen weitere Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Alkohol dar. Alkoholische Getränke sollen nämlich nicht womöglich nur deswegen konsumiert werden, weil sie billiger sind als das billigste nichtalkoholische Getränk (siehe dazu Kinscher/Sedlak, GewO 6. Auflage, Fußnote 1 zu § 150). Die Vorschriften des § 150 GewO 1994 können also überhaupt nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Gastgewerbetreibende alkoholische Getränke ausschenkt und/oder solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkauft.
Aus der Anzeige der MA 59 - Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk vom 25. Mai 1998 ergibt sich jedoch, daß in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Gastgewerbelokal im Tatzeitraum nur alkoholfreie Getränke in verschlossenen Dosen (zB Cola-Light, Cola, Fanta) verkauft worden sind. Auch aus dem sonstigen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass alkoholische Getränke ausgeschenkt und/oder solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkauft worden sind.
Die dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat, nämlich der Bestimmung des § 150 Abs 1 GewO 1994 "mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen" nicht entsprochen zu haben, bildet daher im vorliegenden Fall keine Verwaltungsübertretung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 65 VStG.
4.
Gemäß § 51e Abs 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.