RS UVS Wien 1998/10/27 04/G/33/686/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Rechtssatz

Die Vorschriften des § 150 GewO 1994 können nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Gastgewerbetreibende alkoholische Getränke ausschenkt und/oder solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkauft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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