RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §139 Abs3
GewO 1994 §16 Abs1
GewO 1994 §95 Abs1
WaffG 1996 §47 Abs2

Rechtssatz

Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs. 1 GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs. 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994): Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von und zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte, damit die Einschränkungen des WaffG 1996 nicht zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030017.J01

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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