IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der T GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. November 2017, KOW1-G-171101/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.01.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juris... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.01.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Das Wesen der Aufforderung [iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994] liegt in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte... mehr lesen...