Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Das Wesen der Aufforderung [iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994] liegt in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Gelingt die Entfernung von dieser Position nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen [vgl. VwGH 2000/04/0164].
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.19.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018