RS Lvwg 2018/1/26 LVwG-AV-19/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, ausgeschlossen werden. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, so kann dieser Zweck auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.19.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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