Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1Rechtssatz
Ob im Verfahren zur Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung (§ 26 Abs 2 GewO) von der Erfüllung der Zahlungspflicht auszugehen ist, ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen. Es kommt also auf die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungspflichten an. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die betreffende Person über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können (vgl. VwGH 92/04/0210).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Gewerbeausübung; Nachsicht; finanzielle Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.466.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018