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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §118 Abs1 Z3;Rechtssatz
Einem Konditor kommt das Recht, seine Erzeugnisse im Sinne des § 142 Abs. 2 GewO 1994 "zu verabreichen" und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen "auszuschenken", nicht generell zu, sondern gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nur "in den dem Verkauf gewidmeten Räumen". Nur in diesem Umfang räumt § 143 Z. 1 GewO 1994 u.a. für Konditoren eine Ausnahme vom Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z. 8) ein. Außerhalb von dem Verkauf gewidmeten Räumen bedürfen auch Konditoren sowohl für die Verabreichung der genannten Erzeugnisse als auch für den Ausschank der erwähnten Getränke einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 8 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040141.X01Im RIS seit
12.12.2001