RS Vwgh 2001/10/24 2000/04/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §118 Abs1 Z3;
GewO 1994 §124 Z8;
GewO 1994 §142 Abs2;
GewO 1994 §143 Z1;

Rechtssatz

Einem Konditor kommt das Recht, seine Erzeugnisse im Sinne des § 142 Abs. 2 GewO 1994 "zu verabreichen" und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen "auszuschenken", nicht generell zu, sondern gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nur "in den dem Verkauf gewidmeten Räumen". Nur in diesem Umfang räumt § 143 Z. 1 GewO 1994 u.a. für Konditoren eine Ausnahme vom Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z. 8) ein. Außerhalb von dem Verkauf gewidmeten Räumen bedürfen auch Konditoren sowohl für die Verabreichung der genannten Erzeugnisse als auch für den Ausschank der erwähnten Getränke einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 8 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040141.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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