Entscheidungen zu § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

1        1.1. Mit am 12. September 2017 beschlossenem und mit 20. September 2017 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) mit EUR 4.508,76 fest. Mit am 24. April 2018 beschlossenem und mit 7. Mai 2018 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde diesen Beitrag für ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.10.2021

RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

Index: 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §110 Abs1ÄrzteG 1998 §41 Abs2ÄrzteG 1998 §41 Abs4ÄrzteG 1998 §68 Abs1ÄrzteG 1998 §68 Abs5ÄrzteG 1998 §69 Abs2
Rechtssatz: Amtsärzte, die ausschließlich eine amtsärztliche Tätigkeit ausüben, sind zwar Standesangehörige, zufolge § 41 Abs. 4 erster Satz ÄrzteG 1998 aber keine Kammerangehörigen und folglich auch nicht zu einem Wohlfahrtsfonds beitragspfli... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.10.2021

RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

Index: 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109 Abs1ÄrzteG 1998 §41 Abs2ÄrzteG 1998 §41 Abs4
Rechtssatz: Polizeiärzte, die ausschließlich ihren amtsärztlichen Beruf und nicht auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben, sind auch insoweit, als sie im Rahmen ihres amtsärztlichen Berufes kurative ärztliche Tätigkeiten ausüben, keine (ordentlichen) Kammerangehörige... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.10.2021

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