RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1
ÄrzteG 1998 §41 Abs2
ÄrzteG 1998 §41 Abs4

Rechtssatz

Polizeiärzte, die ausschließlich ihren amtsärztlichen Beruf und nicht auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben, sind auch insoweit, als sie im Rahmen ihres amtsärztlichen Berufes kurative ärztliche Tätigkeiten ausüben, keine (ordentlichen) Kammerangehörigen und folglich auch nicht zu einem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Übt ein Polizeiarzt hingegen neben seinem amtsärztlichen Beruf auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit aus, welche seine (ordentliche) Kammerangehörigkeit begründet, besteht insoweit auch eine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der zuständigen Ärztekammer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L09

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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