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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Rechtssatz
Polizeiärzte, die ausschließlich ihren amtsärztlichen Beruf und nicht auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben, sind auch insoweit, als sie im Rahmen ihres amtsärztlichen Berufes kurative ärztliche Tätigkeiten ausüben, keine (ordentlichen) Kammerangehörigen und folglich auch nicht zu einem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Übt ein Polizeiarzt hingegen neben seinem amtsärztlichen Beruf auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit aus, welche seine (ordentliche) Kammerangehörigkeit begründet, besteht insoweit auch eine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der zuständigen Ärztekammer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L09Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021