RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §110 Abs1
ÄrzteG 1998 §41 Abs2
ÄrzteG 1998 §41 Abs4
ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §68 Abs5
ÄrzteG 1998 §69 Abs2

Rechtssatz

Amtsärzte, die ausschließlich eine amtsärztliche Tätigkeit ausüben, sind zwar Standesangehörige, zufolge § 41 Abs. 4 erster Satz ÄrzteG 1998 aber keine Kammerangehörigen und folglich auch nicht zu einem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998 können sie sich jedoch bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Als außerordentliche Kammerangehörige können sie gemäß § 110 Abs. 1 ÄrzteG 1998 über Antrag in den Wohlfahrtsfonds aufgenommen werden und sind in der Folge beitragspflichtig. Üben Amtsärzte hingegen neben ihrem amtsärztlichen Beruf auch eine sonstige, insbesondere freiberufliche ärztliche Tätigkeit aus, sind sie auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ordentliche Kammerangehörige (vgl. bei Pflichtenkollisionen in einem solchen Fall § 69 Abs. 2 ÄrzteG 1998) und als solche zum jeweiligen Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für Polizeiärzte, weil diese von Gesetzes wegen Amtsärzte sind (vgl. § 41 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde allerdings dem § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998, wonach dieses Bundesgesetz auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden ist, ein zweiter Satz angefügt, demzufolge dies nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L06

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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