Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.01.2020 Norm: ÄrzteG 1998 §140ÄrzteG 1998 §160ÄrzteG 1998 §162ÄrzteG 1998 §167d
Rechtssatz: Beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Disziplinarkommission für Niederösterreich handelt es sich um eine Kollegialbehörde. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl VfSl... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.01.2020 Norm: ÄrzteG 1998 §140ÄrzteG 1998 §160ÄrzteG 1998 §162ÄrzteG 1998 §167d
Rechtssatz: Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst nicht nur den
Spruch: , sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche
Begründung: einer Erledigung (vgl VwGH 2012/11/0082 ua). Wird nicht sowohl
Spruch: als auch
Begründung: (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unt... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 30.01.2020 Norm: ÄrzteG 1998 §140ÄrzteG 1998 §160ÄrzteG 1998 §162ÄrzteG 1998 §167d
Rechtssatz: Die Unterfertigung einer Ausfertigung durch den Vorsitzenden einer Kollegialbehörde ersetzt nicht den erforderlichen kollegialen Beschluss (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 432). Dementsprechend kann die Prüfung der Beschlussdeckung auch nicht durch den bloße... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen die auf 4. Mai 2018 datierte und als Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, bezeichnete schriftliche Erledigung, zugestellt durch Ausfolgung am 6. Juni 2018, Zl. ***, den BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde gegen die... mehr lesen...