RS Lvwg 2020/1/30 LVwG-AV-913/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §140
ÄrzteG 1998 §160
ÄrzteG 1998 §162
ÄrzteG 1998 §167d

Rechtssatz

Beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Disziplinarkommission für Niederösterreich handelt es sich um eine Kollegialbehörde. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl VfSlg 12.951/1991). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl VfSlg 3086/1956).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Nichtbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.913.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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