Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
ÄrzteG 1998 §140Rechtssatz
Beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Disziplinarkommission für Niederösterreich handelt es sich um eine Kollegialbehörde. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl VfSlg 12.951/1991). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl VfSlg 3086/1956).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Nichtbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.913.001.2018Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020