Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit an die Österreichische Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichtetem Vordruck der belangten Behörde („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 01.02.2024 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG, welcher bei der belangten Behörde am 21.02.2024 einlangte. 1. Mit an die Öste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 31.07.2023 die Anerkennung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 31.07.2023 die Anerkennung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG. 1.2. Mit Bescheid vom 12.01.2024, 2023/14/2... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Formularblatt „Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus-oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG“ am 20.03.2022 die Anrechnung von sechs Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 an der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Grundausbildung und die Anrechnu... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 29.03.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. BÄL 123/2016-2, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen als Arzt für Allgemeinmedizin verfüge, - den Antrag des Beschwerdeführers auf ... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. BÄL 08/2012/24072017-Mag.Sch/SB, stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Art der Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit verfüge, und eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste nicht erfolgen könne. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin. Gege... mehr lesen...