Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W170 2290863-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 12.01.2024, Zl. AZ 2023/14/293, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 12.01.2024, Zl. AZ 2023/14/293, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 31.07.2023 die Anerkennung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 31.07.2023 die Anerkennung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG.
1.2. Mit Bescheid vom 12.01.2024, 2023/14/293, wurde der Antrag des Beschwerdeführers teilweise zurück- und teilweise abgewiesen. Der Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ an. In der Begründung wird nach Darstellung des Antrags ausgeführt „Die Ausbildungskommission hat auf Basis der vorgelegten Unterlagen am 29.11.2023 beschlossen, dass keine Anrechnung der beantragten ausländischen Ausbildungszeiten erfolgen kann.“. Der Bescheid ist „[f]ür die Ausbildungskommission“ vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit einer Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, bei der „Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen ist.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 06.09.2022 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Vor der Novelle BGBl. I Nr 56/2015 normierte § 14 eine Zuständigkeit der Ausbildungskommission zur Entscheidung über solche Anträge. § 128a Abs. 5 Z 1 ÄrzteG wonach der Ausbildungskommission die Entscheidung in Verfahren gemäß § 14 obliegt blieb zwar auch nach der Novelle BGBl. I Nr 56/2015 zunächst unverändert, nach der Rechtsprechung des VwGH wurde die Erwähnung dieser Verfahren in § 128a Abs. 5 Z 1 ÄrzteG durch die Änderung des § 14 Abs. 3 ÄrzteG mit der Novelle BGBl. I Nr 56/2015 materiell derorgiert (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2024 wurde § 128a Abs. 5 Z 1 ÄrzteG ersatzlos aufgehoben, nach den Materialien handle es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung.Vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2015, normierte Paragraph 14, eine Zuständigkeit der Ausbildungskommission zur Entscheidung über solche Anträge. Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, ÄrzteG wonach der Ausbildungskommission die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 14, obliegt blieb zwar auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2015, zunächst unverändert, nach der Rechtsprechung des VwGH wurde die Erwähnung dieser Verfahren in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, ÄrzteG durch die Änderung des Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2015, materiell derorgiert (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, wurde Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, ÄrzteG ersatzlos aufgehoben, nach den Materialien handle es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung.
Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg. cit. (Abs. 4 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 in § 125 zwei Mal vergeben gegenständlich ist ersterer Abs. 4 gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid. In den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG entscheidet gemäß Paragraph 125, Absatz 4, leg. cit. (Absatz 4, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, in Paragraph 125, zwei Mal vergeben gegenständlich ist ersterer Absatz 4, gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 nicht die Ausbildungskommission, sondern der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 nicht die Ausbildungskommission, sondern der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Wie festgestellt wird im gegenständlichen Bescheid im Kopf sowie in der Rechtsmittelbelehrung die Österreichische Ärztekammer angeführt und der Bescheid neben der Fertigung mit der Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer versehen. Gezeichnet ist der Bescheid vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer „für die Ausbildungskommission“.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127).
Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung, insbesondere aus der im Briefkopf und der Rechtsmittelbelehrung, dass dieser der Österreichischen Ärztekammer zuzuordnen ist. Aus dem gesamten Inhalt der Erledigung gibt es keine Hinweise darauf, dass sie von der Ausbildungskommission stammen könnte. Der Fertigungsklausel, die die Wendung „Für die Ausbildungskommission“ enthält, kommt für die Frage der Zurechnung der Erledigung keine entscheidende Bedeutung zu, zumal zuständige Behörde der Präsident der Österreichischen Ärztekammer wäre.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Ärztekammer Bescheidbehebung ersatzlose Behebung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2290863.1.00Im RIS seit
13.09.2024Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024