Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
ÄrzteG 1998 §125 Abs4Spruch
W136 2259200-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch STINGL und DIETER, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 05.07.2022, AZ. 2022/14/93 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch STINGL und DIETER, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 05.07.2022, AZ. 2022/14/93 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Formularblatt „Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus-oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG“ am 20.03.2022 die Anrechnung von sechs Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 an der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Grundausbildung und die Anrechnung von insgesamt 18 Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 (Module Photodermatologie und Modul Allergologie) an der Plaza Kliniken, Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung jeweils im Sonderfach Dermatologie und Venerologie. Dem Antrag waren diverse Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Formularblatt „Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus-oder Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG“ am 20.03.2022 die Anrechnung von sechs Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 an der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Grundausbildung und die Anrechnung von insgesamt 18 Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 (Module Photodermatologie und Modul Allergologie) an der Plaza Kliniken, Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung jeweils im Sonderfach Dermatologie und Venerologie. Dem Antrag waren diverse Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.07.2022 wurde nach Einholung einer Stellungnahme durch die Ausbildungskommission dem Antrag insoweit stattgegeben, als zwölf Monate der von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet wurden und hinsichtlich des Mehrbegehrens der Antrag abgewiesen wurde.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2023, GZ W136 2259200-1/2E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid, soweit der Antrag abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2023, GZ W136 2259200-1/2E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid, soweit der Antrag abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
1.4. Über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision der Österreichischen Ärztekammer entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/11/0065-15, dahingehend, dass der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
In den
Entscheidungsgründen wurde insbesondere ausgeführt (Rz 39-42), dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Juli 2022 gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2021 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 leg. cit. war und die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht - die Österreichische Ärztekammer - daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen.In den
Entscheidungsgründen wurde insbesondere ausgeführt (Rz 39-42), dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Juli 2022 gemäß Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, leg. cit. war und die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht - die Österreichische Ärztekammer - daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den oben dargestellten Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Behörde Österreichische Ärztekammer war nicht zuständig, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Behörde Österreichische Ärztekammer war nicht zuständig, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002).
Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 05.07.2022 war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, (im Gegenteil: sie folgt ausdrücklich der in der Revisionsentscheidung vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/10/0065-15, festgehaltenen Rechtsansicht) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, (im Gegenteil: sie folgt ausdrücklich der in der Revisionsentscheidung vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/10/0065-15, festgehaltenen Rechtsansicht) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ärztekammer Bescheidbehebung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2259200.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024