Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W108 2295499-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.04.2024, Zahl: 2024/14/70, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.04.2024, Zahl: 2024/14/70, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit an die Österreichische Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichtetem Vordruck der belangten Behörde („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 01.02.2024 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG, welcher bei der belangten Behörde am 21.02.2024 einlangte.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichtetem Vordruck der belangten Behörde („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 01.02.2024 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG, welcher bei der belangten Behörde am 21.02.2024 einlangte.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.04.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung BGBl. I 2024/21 iVm § 6 ÄAO 2015 BGBl. II 2015/147 in der Fassung BGBl. II 2023/129 statt und rechnete Ausbildungszeiten im Ausmaß von neun Monaten an (Spruchpunkt 1.), des Weiteren gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zum Facharzt für XXXX gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG iVm § 15 sowie Anlage 23 ÄAO 2015 teilweise statt und rechnete Ausbildungszeiten im Ausmaß von sechs Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung an, im Übrigen wies sie den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.04.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG, BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung BGBl. römisch eins 2024/21 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 BGBl. römisch II 2015/147 in der Fassung BGBl. römisch II 2023/129 statt und rechnete Ausbildungszeiten im Ausmaß von neun Monaten an (Spruchpunkt 1.), des Weiteren gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zum Facharzt für römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Anlage 23 ÄAO 2015 teilweise statt und rechnete Ausbildungszeiten im Ausmaß von sechs Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung an, im Übrigen wies sie den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.).
Dieser Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die „bei der Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten (der Österreichischen Ärztekammer) gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer.
3. Gegen diesen Bescheid („Entscheidung der ÖÄK [Österreichischen Ärztekammer]) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2024 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Schriftsatz vom 05.07.2024 ergänzt wurde. 3. Gegen diesen Bescheid („Entscheidung der ÖÄK [Österreichischen Ärztekammer]) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2024 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Schriftsatz vom 05.07.2024 ergänzt wurde.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides, ausgegangen. Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides, ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass der angefochtene Bescheid von der Österreichischen Ärztekammer stammt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den weiteren von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Dass der angefochtene Bescheid von der Österreichischen Ärztekammer stammt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127).
Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel daran, dass dieser Bescheid, der die „Österreichische Ärztekammer“ in seinem Kopf nennt und von ihrem Präsidenten gefertigt wurde, wobei neben der Fertigung eine Stampiglie der „Österreichischen Ärztekammer“ angebracht wurde, und der in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung der Beschwerde „bei der Österreichischen Ärztekammer“ hinweist, für die Österreichische Ärztekammer gefertigt wurde und diesem Rechtsträger selbst (und nicht dem Präsidenten als Behörde) zuzurechnen ist. Dieses Ergebnis findet eine Bestätigung in der Beschwerde, da der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die „Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer“ erhoben hat.
Kann dem Bescheid (wie im vorliegenden Fall) ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN).Kann dem Bescheid (wie im vorliegenden Fall) ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN).
Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie richtet sich jedoch gegen einen Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde:
3.3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 [ÄrzteG] vorgesehene Dauer anzurechnen.3.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, [ÄrzteG] vorgesehene Dauer anzurechnen.
Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
Gemäß § 125 Abs. 4 (Anmerkung 1) ÄrzteG leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte [der Österreichischen Ärztekammer] und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 [ÄrzteG] sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.Gemäß Paragraph 125, Absatz 4, (Anmerkung 1) ÄrzteG leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte [der Österreichischen Ärztekammer] und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, [ÄrzteG] sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 [ÄrzteG].Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63 [ÄrzteG].
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0065, ausgeführt, dass der Erwähnung der Verfahren nach § 14 ÄrzteG in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer materiell derogiert wurde und dass seit der Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86, die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren, bei deren Präsidenten liegt, sodass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer damit zur zuständigen Behörde auch für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0065, ausgeführt, dass der Erwähnung der Verfahren nach Paragraph 14, ÄrzteG in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. bereits durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer materiell derogiert wurde und dass seit der Ärztegesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86, die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren, bei deren Präsidenten liegt, sodass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer damit zur zuständigen Behörde auch für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG wurde.
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der angefochtene Bescheid von der Österreichischen Ärztekammer stammt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war jedoch (bereits) der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung von Bescheiden wie dem vorliegenden über die Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG zuständig.Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war jedoch (bereits) der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung von Bescheiden wie dem vorliegenden über die Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG zuständig.
Die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht - die Österreichische Ärztekammer - hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).Die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht - die Österreichische Ärztekammer - hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002).
3.3.3. Ergebnis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den hier angefochtenen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer ersatzlos aufzuheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen (vgl. neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den hier angefochtenen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer ersatzlos aufzuheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen vergleiche neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ärztekammer Bescheidbehebung ersatzlose Behebung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2295499.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024