Entscheidungsgründe: Der Kläger hat das seiner Rechtsvorgängerin im Jahre 1975 von der beklagten Partei nach den Bestimmungen des WFG 1968 gewährte Förderungsdarlehen und den ihr gleichzeitig zuerkannten Anspruch auf monatlichen Annuitätenzuschuß zu einem Hypothekardarlehen anteilsmäßig übernommen, leistete seither die vereinbarten Rückzahlungsraten und erhielt gemäß § 10 Abs. 1 lit. c iVm § 15 a WFG 1968 die jeweiligen Annuitätenzuschüsse. Mit der vorliegenden Klage begehrt der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1193 KG Landstraße, auf der sie Eigentumswohnungen errichtet hat. Aus Mitteln der Wohnbauförderung 1968 wurden ihr insgesamt Darlehen von S 8,078.292,-- gewährt. Im Jahre 1973 hat die Beklagte mit Wohnungseigentumswerbern, darunter auch den Klägern, Kaufverträge abgeschlossen, nach welchen sich der Kaufpreis der Eigentumswohnungen aus dem Preis für die Liegenschaftsanteile und den anteiligen Baukosten zusammens... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: Erst die Prüfung der Endabrechnung ergibt, ob die Voraussetzungen unter denen die Darlehenszusicherung erfolgte, eingehalten wurden und insbesondere, ob die zulässigen Gesamtbaukosten, die anläßlich der Prüfung festzustellen sind, nicht überschritten wurden, sowie auch, in welchem endgültigen Ausmaß das Förderungsdarlehen zu gewähren ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: Die Prüfung und Anerkennung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung (als Vollziehungsorgan des Landes in seiner Eigenschaft als Darlehensgläubiger) ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Entscheidungstexte 4 Ob 538/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: 1. Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1170WBFG 1954 §35
Rechtssatz: Zur Baukostenabrechnung bei einer Wohnungseigentumsanlage, die mit Förderungsmitteln nach dem WBGG 1954 errichtet wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 180/73 Entscheidungstext OGH 28.11.1973 7 Ob 180/73 7 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 03.04.1975 7 Ob 39/75 Veröff: MietSlg 27553 ... mehr lesen...