Mit Bescheid vom 24. Juli 1989 ordnete das Finanzamt in der Vollstreckungssache gegen den Beschwerdeführer den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich im einzelnen bezeichneter Pfandgegenstände (es handelt sich dabei ausschließlich um Kraftfahrzeuge) gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO an. Begründend wurde ausgeführt, daß "erfahrungsgemäß" durch Freihandverkauf günstigere Preise erzielt würden, als durch Versteigerungen. Ferner würde eine Verbringung der Pfandgegenstände von der Verwahrungsstelle in... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §50 Abs1;BAO §254;
Rechtssatz: Eine vom Finanzamt vorgenommene Verwertung der Betriebsanlagen ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Steuernachforderungen "noch nicht rechtskräftig" sind (Hinweis E 7.2.1990, 89/13/0172). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1989130268.X01 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 8. März 1989 ordnete das Finanzamt in der Vollstreckungssache gegen den Beschwerdeführer den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich der näher bezeichneten Pfandgegenstände (ein VW-Type 281 D, 2 Ford Transit Bus TSD) gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO an. Begründend wurde ausgeführt, daß "erfahrungsgemäß" durch Freihandverkauf günstigere Preise erzielt würden, als durch Versteigerungen. Ferner würde eine Verbringung der Pfandgegenstände von der Verwahrungsstelle in ein Auktionshaus... mehr lesen...