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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §50 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 343;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 1989, GZ. GA 7 - 1222/19/89, betreffend Anordnung des Freihandverkaufes gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. März 1989 ordnete das Finanzamt in der Vollstreckungssache gegen den Beschwerdeführer den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich der näher bezeichneten Pfandgegenstände (ein VW-Type 281 D, 2 Ford Transit Bus TSD) gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO an. Begründend wurde ausgeführt, daß "erfahrungsgemäß" durch Freihandverkauf günstigere Preise erzielt würden, als durch Versteigerungen. Ferner würde eine Verbringung der Pfandgegenstände von der Verwahrungsstelle in ein Auktionshaus "neuerliche Kosten verursachen".
Mit Schreiben vom 15. März 1989 brachte das Finanzamt die "Schätzwerte bzw. vorgeschriebenen Mindestkaufpreise" für die zur Verwertung vorgesehenen Kraftfahrzeuge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Am 25. März 1989 erhob der Beschwerdeführer "gegen den Bescheid vom 8. März 1989, mit dem der 'freihändige Verkauf' angeordnet wurde" Berufung. In der Begründung derselben wird lediglich ausgeführt, daß das Finanzamt seinerzeit Stundungsansuchen wegen Gefahr der Uneinbringlichkeit abgewiesen habe, obwohl eine solche Gefahr in Wirklichkeit gar nicht bestanden habe. Es seien auch Vorsteuerguthaben zu Lasten eines noch nicht vorhandenen Steuerrückstandes kassiert und erst vor kurzer Zeit aktiviert worden, wobei sich nunmehr aus den letzten Betriebsmonaten eine Zahllast ergeben habe, die aber wegen der Beschlagnahme der Guthaben nicht habe abgestattet werden können. Durch die damit bezweckte Feststellung eines echten Steuerrückstandes "konnte daher amtlich und rechtlich eine echte Exekution angeordnet werden und nicht nur eine Sicherstellung". Es bedeute eine schwere Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechtes auf Eigentum, die letzten Werte des Beschwerdeführers zur Versteigerung zu bringen, wegen eines Rückstandes, den die Finanzbehörde selbst in äußerst rechtswidriger Weise verschuldet habe.
Dieses Rechtsmittel, welches auf die eigentliche Problematik des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides konkret mit keinem Wort eingeht, wies das Finanzamt mit Berufungsvorscheidung ab.
Innerhalb offener Frist beantragte der Beschwerdeführer die Berufung der Abgabenbehörde erster Instanz (richtig: zweiter Instanz) zur Entscheidung vorzulegen, "weil die Eingabe vom 25. März 1989 nicht richtig erledigt worden" sei. Es fehlten nämlich "Angaben darüber, was mit den beschlagnahmten Barmitteln und Forderungen geschehen ist und warum diese nicht freigegeben wurden zur Deckung des aushaftenden Steuerrückstandes".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und begründend im wesentlichen ausgeführt:
Die Verwertung im Wege des Freihandverkaufes setze voraus, daß dieser dem Abgabenschuldner offensichtlich zum Vorteil gereiche. Im Streitfall sei der angebotene Mindestkaufpreis über dem Schätzwert gelegen, weshalb davon ausgegangen werden könne, daß "der Verkauf zu diesem Preis dem Abgabenschuldner offensichtlich zum Vorteil gereicht". Es sei nämlich Erfahrungstatsache, daß bei einer Versteigerung üblicherweise über dem Schätzwert liegende Preise kaum erzielbar seien.
Der Beschwerdeführer bringe gegen den erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen nur vor, daß im Zuge eines Sicherstellungsverfahrens gegen ihn unter anderem auch auf Vorsteuerguthaben gegriffen worden sei und den aushaftenden Rückstand angeblich die Finanzbehörde verschuldet habe.
Im vorliegenden Verfahren könne aber weder die Frage der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsverfahrens noch die Frage, ob der aushaftende Rückstand zu Recht bestehe oder nicht, abgehandelt werden. Für die Überprüfung sämtlicher hier aufgeworfenen Fragen seien dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelfe der Abgabenexekutionsordnung zur Verfügung gestanden.
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens sei aber nur darüber abzusprechen, ob die Verwertung der Pfandgegenstände im Wege des Freihandverkaufes gegenüber der Versteigerung für den Abgabenschuldner vorteilhafter sei oder nicht. Das Finanzamt habe in dem bekämpften Bescheid begründet, warum nach seiner Auffassung der Freihandverkauf vorteilhafter wäre. Dem habe der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt und nicht einmal behauptet, daß eine günstigere Verwertung durch die Versteigerung hätte erzielt werden können.
Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO kann das Finanzamt, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden.
Unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung hat das Finanzamt im Verwaltungsverfahren den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich verschiedener Pfandgegenstände bescheidmäßig angeordnet. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer nachweislich die Schätzwerte und die vorgeschriebenen Mindestverkaufspreise der zur verwertenden Pfandgegenstände zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den betreffenden erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben, ohne allerdings in derselben konkret darzustellen, inwiefern und aus welchen Gründen er den genannten Bescheid bekämpft. Er hat sich vielmehr - wie sinngemäß auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - darauf beschränkt, eine Begründung vorzubringen, die mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Finanzamtes betreffend die Anordnung des Verkaufes aus freier Hand in keinem unmittelbaren Zusammenhang stand. Derartige zielführende Ausführungen hat er aber auch in der Folge im Verwaltungsverfahren nicht mehr vorgebracht.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in dem angefochtenen Bescheid zu dem Schluß gelangt, daß eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen, keineswegs offenkundig der Rechtslage widersprechenden Bescheides im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde und das Rechtsmittel daher abwies. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versucht, entsprechende Argumente gegen die Vorgangsweise der Finanzverwaltung darzulegen, ist er darauf zu verweisen, daß es nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, Ausführungen, die schon im Verwaltungsverfahren vorzubringen gewesen wären, nunmehr nachzuholen.
Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130172.X00Im RIS seit
07.02.1990