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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AbgEO §50 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1989, GZ. GA 7 - 1582/24/89, betreffend Anordnung des Freihandverkaufes gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Juli 1989 ordnete das Finanzamt in der Vollstreckungssache gegen den Beschwerdeführer den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich im einzelnen bezeichneter Pfandgegenstände (es handelt sich dabei ausschließlich um Kraftfahrzeuge) gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO an. Begründend wurde ausgeführt, daß "erfahrungsgemäß" durch Freihandverkauf günstigere Preise erzielt würden, als durch Versteigerungen. Ferner würde eine Verbringung der Pfandgegenstände von der Verwahrungsstelle in ein Auktionshaus "neuerliche Kosten verursachen".
Mit Eingabe vom 26. Juli 1989 erhob der Beschwerdeführer "gegen den Bescheid vom 24. Juli 1989 über die Anordnung des Freiverkaufes der darin angeführten Anlagen" innerhalb offener Frist Berufung. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer schon gegen den Bescheid vom 8. März 1989, mit welchem ebenfalls ein Freihandverkauf verschiedener Pfandgegenstände angeordnet worden sei, ein Rechtsmittel eingebracht habe. Die in diesem gemachten Ausführungen würden auch auf den vorliegenden Fall zutreffen "mit dem Unterschied, daß nunmehr die volle Steuernachforderung nach der Betriebsprüfung vorliegt, die aber zur Gänze angefochten wurde und daher nicht rechtskräftig ist". Es sei daher jede weitere Verwertung von Betriebsanlagen rechtswidrig, zumal die Finanzbehörde auch alle flüssigen Betriebsmittel und sonstige Aktiva beschlagnahmt habe, ohne entsprechende "Informationen über deren Höhe zu geben".
Dieses Rechtsmittel wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab und führte in der Begründung aus, daß der angebotene Mindestkaufpreis 10 % über dem Schätzwert liege, weshalb davon ausgegangen werden könne, daß der Verkauf zu diesem Preise dem Abgabenschuldner offenbar zum Vorteil gereiche.
Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer hierauf, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, ohne jedoch in der Sache selbst weitere Ausführungen zu treffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:
Die Verwertung im Wege des Freihandverkaufes setze voraus, daß dieser dem Abgabenschuldner offensichtlich zum Vorteil gereiche. Im Streitfall sei der angebotene Mindestkaufpreis über dem Schätzwert gelegen, weshalb davon ausgegangen werden könne, daß "der Verkauf zu diesem Preis dem Abgabenschuldner offensichtlich zum Vorteil gereicht". Es sei nämlich Erfahrungstatsache, daß bei einer Versteigerung üblicherweise über dem Schätzwert liegende Preise kaum erzielbar wären.
In der vorliegenden Berufung werde vor allem auf die Ausführungen in dem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 8. März 1989, mit welchem bereits die Anordnung eines Freihandverkaufes erfolgt sei, hingewiesen. Die belangte Behörde habe bereits in ihrer Berufungsentscheidung vom 6. Juli 1989, GA 7 - 1222/19/89, dargelegt, weshalb die in Rede stehenden Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen seien, "die Anordnung des Verkaufes aus freier Hand in Frage zu stellen". Da diese seinerzeitigen Darlegungen der belangten Behörde auch im strittigen Verfahren zutreffen würden, werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese Ausführungen hingewiesen.
Im übrigen werde bemerkt, daß eine Abgabe trotz Einbringung eines Rechtsmittels gegen den betreffenden Steuerbescheid fällig und auch vollstreckbar sei (§ 254 BAO). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, daß jede Verwertung der Betriebsanlagen rechtswidrig erscheine, weil die Steuernachforderungen noch nicht rechtskräftig seien, erweise sich daher als unzutreffend und vermöge der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 AbgEO kann das Finanzamt, wenn dies allen Betreffenden offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden.
Unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung hat das Finanzamt den Verkauf aus freier Hand hinsichtlich verschiedener Pfandgegenstände bescheidmäßig angeordnet. Im Verwaltungsverfahren unbestritten blieb, daß die vorgeschriebenen Mindestverkaufspreise der zu verwertenden Pfandgegenstände 10 Prozent über den Schätzwerten lagen.
In der Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid bezog sich der Beschwerdeführer zum einen lediglich auf Ausführungen in einem Rechtsmittel, welches er gegen einen anderen, den Freihandverkauf von Pfandgegenständen anordnenden Bescheid des Finanzamtes eingebracht hatte und vertrat zum anderen die Ansicht, daß die "weitere Verwertung der Betriebsanlagen rechtswidrig" sei, weil die in Rede stehenden Steuernachforderungen "zur Gänze angefochten" worden "und daher noch nicht rechtskräftig" seien.
Beide Argumente lassen, wie die belangte Behörde richtig erkannte, den Beschwerdeführer nicht den von ihm angestrebten Erfolg erreichen; denn was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 8. März 1989, mit welchem bereits die Anordnung eines Freihandverkaufes erfolgte, anlangt, so wird in dem angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, daß die belangte Behörde schon in ihrer Berufungsentscheidung vom 6. Juli 1989 feststellte, daß das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, "die Anordnung des Verkaufes aus freier Hand in Frage zu stellen". Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Jänner 1990, Zl. 89/13/0172, mit welchem er über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1989 entschied, diese Ansicht geteilt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, daß die Begründung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. März 1989 "mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Finanzamtes betreffend die Anordnung des Verkaufes aus freier Hand in keinem unmittelbaren Zusammenhang stand". Die betreffenden Ausführungen erscheinen daher - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht vertreten wird - auch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Finanzamtes vom 24. Juli 1989 darzutun.
Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Behauptung in der Berufung, daß die vom Finanzamt vorgenommene Verwertung der Betriebsanlagen deshalb rechtswidrig sei, weil die in Rede stehenden Steuernachforderungen "noch nicht rechtskräftig" seien. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid richtig auf die Bestimmung des § 254
BAO.
Da der Beschwerdeführer jedoch andere, zielführende Argumente gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Verwaltungsverfahren nicht vorbrachte, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangt, daß eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen, keineswegs offenkundig der Rechtslage widersprechenden Bescheides im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, und das Rechtsmittel daher abwies. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versucht, sachverhaltsbezogene Argumente gegen die Vorgangsweise der Finanzverwaltung vorzubringen, ist er darauf zu verweisen, daß es nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, Ausführungen, die schon im Verwaltungsverfahren vorzubringen gewesen wären, nunmehr nachzuholen.
Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130268.X00Im RIS seit
13.02.1991