Norm
AbgEO §43Rechtssatz
Dadurch, daß die Abgabenbehörde den Ort der Versteigerung in die Räume des Dorotheum Auktions -, Versatz -, und Bank - Gesellschaft mbH verlegt, wird dieser keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen. Im Versteigerungsverfahren bleiben alle hoheitlichen Vollzugsakte der Abgabenbehörde bzw dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten. Versteigert die Dorotheums GmbH ungeachtet Einstellung der Exekution die bei ihr untergebrachten Gegenstände eigenmächtig, wurde sie nicht als Organ des Rechtsträgers Bund tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049232Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_002