RS OGH 1986/11/17 1Ob34/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

AbgEO §43
AHG §1 Abs2 Cd2
AHG §1 Abs2 F

Rechtssatz

Dadurch, daß die Abgabenbehörde den Ort der Versteigerung in die Räume des Dorotheum Auktions -, Versatz -, und Bank - Gesellschaft mbH verlegt, wird dieser keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen. Im Versteigerungsverfahren bleiben alle hoheitlichen Vollzugsakte der Abgabenbehörde bzw dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten. Versteigert die Dorotheums GmbH ungeachtet Einstellung der Exekution die bei ihr untergebrachten Gegenstände eigenmächtig, wurde sie nicht als Organ des Rechtsträgers Bund tätig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049232

Dokumentnummer

JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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