TE OGH 1986/11/17 1Ob34/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma E*** H*** Gesellschaft mbH, Graz, Dreihackengasse 28, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei D*** A***-, V***- und B***-Gesellschaft mbH, Wien 1., Dorotheergasse 17, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen restlicher S 330.000,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15.April 1986, GZ 4 R 45,46/86-35, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13.Dezember 1985, GZ 15 Cg 19/84-28, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Für eine die klagende Partei treffende Abgabenforderung von S 400.699,-- samt Anhang erfolgte durch das Finanzamt Graz-Stadt zur Steuernummer 974/2658 am 2.12.1982 die Pfändung von neun Gegenständen. Mit Bescheid dieses Finanzamtes vom 23.3.1983 wurde gemäß § 43 Abs 2 AbgEO und Art.I DV zur AbgEO, BGBl.1949/157, die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände im Dorotheum angeordnet. Zugleich wurde verfügt, daß die Gegenstände in das Versteigerungsamt zu schaffen sind. Die beklagte Partei wurde um die Übernahme der gepfändeten Gegenstände ersucht. Der Tag der Versteigerung sei dem Finanzamt rechtzeitig bekanntzugeben, damit der Abgabenschuldner mindestens eine Woche vor diesem Termin von der bevorstehenden Versteigerung verständigt und ein Vollstrecker zur Versteigerung abgeordnet werden könne. Mit Schreiben vom 20.4.1983 übermittelte das Finanzamt Graz-Stadt den Bescheid über die Einstellung der Exekution an die beklagte Partei. Mit Schreiben vom 21.4.1983 - die beiden Schreiben kreuzten einander - teilte die beklagte Partei dem Finanzamt Graz-Stadt den Versteigerungstermin für 17.6.1983 mit. Tatsächlich wurde an diesem Tag infolge eines Versehens der beklagten Partei die Versteigerung der neun Gegenstände der klagenden Partei durchgeführt. Es wurde ein Meistbot von S 9.330 erzielt. Nach Abzug der Auslagen überwies die beklagte Partei den Erlös von S 8.397 an das Finanzamt Graz-Stadt zur Steuernummer der klagenden Partei. Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von S

180.900 für den Verlust der versteigerten Gegenstände und den Betrag von S 1,500.000 an Verdienstentgang für die Zeit vom 20.4.1983 bis 29.5.1985; infolge Nichtrückstellung und Verwertung der Gegenstände sei die weitere Geschäftstätigkeit der klagenden Partei unmöglich gemacht worden. Die Ausfolgung der Gegenstände sei von der beklagten Partei verweigert worden. Sie habe Kenntnis von der Einstellung der Exekution gehabt, sie habe dennoch die Gegenstände verwertet. Die beklagte Partei habe nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Die beklagte Partei bestritt die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Die Versteigerung sei gemäß § 43 Abs 2 AbgEO erfolgt; es habe sich daher um eine finanzbehördliche Versteigerung gehandelt, die beklagte Partei habe in Vollziehung der Gesetze gehandelt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 1.933 samt Anhang statt, das Mehrbegehren von S 1,678.067 samt Anhang einschließlich eines weiteren Zinsenbegehrens wies es ab. Es stellte fest, ein Verdienstentgang der klagenden Partei durch den Verkauf der gepfändeten Gegenstände sei nicht entstanden. Zwei der Gegenstände seien um insgesamt S 1.000 unter dem Schätzwert verkauft worden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens sei vom tatsächlich erzielten Meistbot im Betrag von S 9.330 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Betrages von S 1.000 und der von der beklagten Partei in Abzug gebrachten Spesen sei der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe von S 1.933 entstanden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei, die nur mehr die Abweisung des Betrages von S 328.067 sA bekämpfte, nicht, der der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es auch das restliche Klagebegehren abwies. Die Pfändung und Überführung der Fahrnisse der klagenden Partei durch das Finanzamt Graz-Stadt sei zur Hereinbringung einer Abgabenschuld erfolgt. Die vom Finanzamt im Rahmen dieser Abgabenhereinbringung gesetzten Akte seien der staatlichen Hoheitsverwaltung zuzuzählen, weil sich der Rechtsträger Bund zur Hereinbringung der Abgaben hier nicht der gerichtlichen Exekutionsführung, bei der er in die Parteirolle eines betreibenden Gläubigers gelangt wäre, sondern der ihm nach § 3 AbgEO offenstehenden finanzbehördlichen Zwangsvollstreckung bedient habe. Bei dieser bleibe er selbst Hereinbringungsbehörde und übe selbst die ihm gesetzlich eingeräumten Zwangsbefugnisse aus. Er setze selbst alle zur Hereinbringung der Abgaben notwendigen Akte der Hoheitsverwaltung. Die der Hoheitsverwaltung zuzuzählende Tätigkeit der Abgabenbehörde werde durch deren Übertragung auf die beklagte Partei weder zur eigenwirtschaftlichen noch zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsträgers der übertragenden Behörde, Fehler eines Organs im Zuge der Abwicklung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens seien Fehler in Vollziehung der staatlichen Hoheitsverwaltung. Das hoheitliche Vollstreckungsverfahren sei auch nicht schon mit seiner aktenmäßigen Einstellung, sondern erst mit der tatsächlichen Abwicklung aller Verfahrensschritte beendet. Zu den Handlungen in Vollziehung der Gesetze gehörten auch rein tatsächliche Verrichtungen, die eine im Wesen hoheitliche Tätigkeit abschließen, wenn sie mit ihr im unmittelbaren Zusammenhang stünden. Jedenfalls gehöre der Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach einem rechtsunwirksam gewordenen Hoheitsakt noch zur Hoheitsverwaltung. Solange solche Schritte, etwa die Rückstellung gepfändeter Fahrnisse, noch ausstünden, könnten Fehler geschehen, die der Hoheitsverwaltung und damit dem hinter dem Organ stehenden Rechtsträger zuzurechnen seien. Auch der Finanzbehörde selbst könnten solche Fehler unterlaufen. Kein Zweifel bestünde daran, daß diesfalls Amtshaftung eintrete. Es gebe keinen Grund, einen vor gänzlicher Rückabwicklung der Verfahrensschritte gesetzten Fehler eines seitens der Behörde mit hoheitlicher Aufgabe beliehenen oder hiefür in Dienst genommenen Unternehmers bzw. eines bloßen Hilfsorganes der Behörde anders zu beurteilen. Selbst wenn die Leute der beklagten Partei durch Vornahme der Versteigerung von Pfandgegenständen über ihre Zuständigkeit hinausgegangen seien, sei der Klagsanspruch nicht begründet. Nehme ein Organ, dem zwar die Kompetenz zur Setzung der betreffenden Akte fehle, diese Kompetenz für sich in Anspruch und führe den Akt fehlerhaft aus, so handle dieses Organ noch immer im Vollzugsbereich der Hoheitsverwaltung. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein schließe weder die Qualifikation als Amtshandlung aus noch habe sie zur Folge, daß die fehlerhaft ausgeführte Amtshandlung nicht mehr jenem Rechtsträger zuzurechnen wäre, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 1 AbgEO sind gepfändete Gegenstände, soweit nicht § 38 AbgEO Platz greift, öffentlich zu versteigern. Gemäß § 43 Abs 1 AbgEO erfolgt die Versteigerung an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Gemäß § 43 Abs 2 AbgEO können durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden. Gemäß § 44 Abs 1 AbgEO wird die Versteigerung aber dennoch durch einen Vollstrecker vollzogen. Gemäß § 50 Abs 2 AbgEO kann das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Gemäß § 50 Abs 3 AbgEO können abermals durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO hat das Finanzamt aber die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen und damit auch alle erworbenen Pfandrechte aufzulassen (Reeger-Stoll,

Die Abgabenexekutionsordnung 57; vgl Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 494). Zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung erging die Verordnung BGBl 1949/157 und zu § 43 Abs 2 AbgEO deren Art.I. Gemäß § 1 Abs 1 DV kann der Verkauf von beweglichen körperlichen Sachen auf Anordnung des Finanzamtes im Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt Dorotheum (nunmehr gemäß § 1 Abs 1 DorotheumsG, BGBl 1979/66, D*** A***-, V***- und B***-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vollzogen werden. Gemäß § 1 Abs 4 DV haftet das Dorotheum für die dort untergebrachten Sachen; gemäß § 2 Abs 4 DV ist jedoch die Überbringung in das Versteigerungsamt zum Zweck des Verkaufes nicht Einleitung der Verwahrung (§ 34 AbgEO). Gemäß § 3 Abs 1 DV erfolgt der Verkauf im Versteigerungsamt durch Versteigerung, die gemäß § 3 Abs 3 DV von einem Vollstrecker eines Finanzamtes vorgenommen wird. Gemäß § 4 DV werden Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, dem Verkauf aus freier Hand zugeführt; sie bleiben zu diesem Zweck längstens durch drei Wochen im Versteigerungsamt ausgestellt; den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt, das gemäß § 5 DV von dem Erlöse verkaufter Sachen eine Lizitationsgebühr einhebt und den Erlös nach Abzug der Lizitations-, Transport- und Schätzungsgebühren dem Finanzamt überweist.

Das von der Finanzbehörde selbst vollstreckte Abgabenexekutionsverfahren ist ein hoheitsrechtliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 95), Schadenersatzansprüche aus einem solchen Verfahren können daher nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger Bund sein. Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, für die der zuständige Rechtsträger haftet, alle physischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, auch wenn sie nur für den Einzelfall bestellt sind. Wird die Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechtes übertragen, gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, aus dem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, namens der juristischen Person des Privatrechtes für den bestellenden Rechtsträger gesetzt hat (vgl SZ 54/19). Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist jedoch nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw. solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (Loebenstein-Kaniak aaO 42). Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG (Loebenstein-Kaniak aaO 49). Das gilt unter anderem für im Exekutionsverfahren bestellte Verwahrer (SZ 57/83; Loebenstein-Kaniak aaO 54).

Die Heranziehung der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren aus Anlaß einer Abgabenexekution erfolgte aufgrund der Durchführungsverordnung BGBl 1949/157. Aus § 43 Abs 1 AbgEO in Verbindung mit § 1 Abs 1 DV ergibt sich nur, daß der Ort einer Versteigerung in eine Anstalt der beklagten Partei verlegt werden kann. In § 2 Abs 4 DV wird zwar zum Ausdruck gebracht, daß die Überbringung der zur Versteigerung gelangenden Sachen zur beklagten Partei nicht Einleitung der Verwahrung im Sinne des § 34 AbgEO ist, § 1 Abs 4 DV bestimmt aber gleichzeitig, daß die beklagte Partei für die bei ihr untergebrachten Sachen haftet. Damit wurde der beklagten Partei nicht nur eine Haftung überbunden, die der eines Verwahrers zumindest ähnlich ist, sondern auch klargestellt, daß der beklagten Partei allein dadurch, daß der Ort der Versteigerung in ihre Räume verlegt wurde, keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen werden sollte, würde doch sonst nicht sie, sondern der Rechtsträger Bund und im Regreßwege das schuldtragende Organ haften. Tatsächlich wurden der beklagten Partei im Versteigerungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Die Versteigerung, also der hoheitliche Akt, mit dem Eigentum auf einen Ersteher übertragen werden kann, ist vielmehr einem Vollstrecker eines Finanzamtes, der dann alle Regeln des § 44 AbgEO zu beachten hat, überantwortet. Unrichtig bzw. unscharf wird daher gesagt, daß die durch das Dorotheum durchgeführte Versteigerung abgabenbehördlich gepfändeter Gegenstände als finanzbehördliche Versteigerung gilt und die Versteigerung (nur) in Anwesenheit und unter Mitwirkung des finanzbehördlichen Vollstreckers durchgeführt wird (Reeger-Stoll aaO 120). Leiter der Versteigerung ist vielmehr allein der Vollstrecker, der der Versteigerung nicht beiwohnt, sondern sie selbst im Dorotheum durchführt; nur an ihn kann auch noch vor Beginn der Versteigerung zu deren Abwendung bezahlt werden; nur er kann auch bestimmen, daß wegen Deckung der vollstreckbaren Abgabenforderung die Versteigerung weiterer Pfandgegenstände unterbleibt. Es ist also klargestellt, wie die Aufgaben zwischen der Abgabenbehörde und der beklagten Partei geteilt sind: Alle hoheitlichen Vollzugsakte bleiben der Abgabenbehörde bzw. dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten, die beklagte Partei hat lediglich ihre Räume (und die in diesen gegebenen besseren Verkaufschancen) zur Verfügung zu stellen sowie für die bei ihr untergebrachten Sachen zu haften und demnach für deren ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen. Solange die Versteigerung durch den Vollstrecker noch nicht durchgeführt bzw. versucht wurde, obliegen der beklagten Partei hingegen keinerlei Aufgaben, die man als hoheitliche ansehen könnte; ihre Leute sind damit nicht Organe des Rechtsträgers Bund. Ob sie es nach einem erfolglosen Versteigerungsversuch durch den Vollstrecker werden, wenn die beklagte Partei gemäß § 4 DV einen Freihandverkauf versuchen soll, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil das Verfahren so weit nicht gediehen ist. Zu einer eigenmächtigen Versteigerung ist die beklagte Partei, der bei dieser nur nichthoheitliche Hilfsfunktionen zukommen, jedenfalls unter keinen Umständen berufen. Eine Haftung des Bundes käme dann nur in Betracht, wenn die Finanzbehörde der beklagten Partei die Versteigerung durch deren Leute ohne Leitung durch einen Vollstrecker in gesetzwidriger Weise überlassen hätte; eine Einwendung in dieser Richtung hat die beklagte Partei aber nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde die beklagte Partei vom Finanzamt von der Einstellung des Verfahrens ordnungsgemäß verständigt, so daß eine Versteigerung der gepfändet gewesenen Sachen der klagenden Partei überhaupt nicht mehr stattzufinden hatte. Allein dadurch, daß die beklagte Partei durch ihre Leute dann eigenmächtig oder irrtümlich die Sachen ohne Beiziehung eines Vollstreckers und damit in einer Weise versteigerte, zu der sie in dieser Form nie berufen war, wurden die verantwortlichen Bediensteten der beklagten Partei noch nicht zu Organen des Rechtsträgers Bund. Die beklagte Partei verletzte vielmehr ihre Pflicht nach § 1 Abs 4 DV. Nur Rechtsverletzungen durch an sich berufene Organe hat der Rechtsträger zu vertreten.

Der Rechtsgrund, aus dem allein das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren abwies, rechtfertigt damit dessen Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht wird sich daher in einem fortgesetzten Verfahren mit dem übrigen Inhalt der Berufungen auseinanderzusetzen haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E09528 1Ob34.86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00034.86.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten