Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit Bescheid vom 01.02.2007, Zl 2-1/2541-2006, gegen Herrn M. R. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 86 Abs 1 und 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 67 Abs 1 FPG dieses Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird. Gegen diesen Bescheid hat M. R. fristgerecht Berufung erhobe... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und § 48 Abs 1 FrG 1997 iVm § 37 sowie § 39 Abs 1 FrG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und schloss gleichzeitig gemäß § 45 Abs 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid aus. Weiters wurde gemäß § 48 Abs 3 FrG die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgelehnt und ausgesprochen, dass der Beschw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Marktgemeinde F ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw. des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro bei Bauaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z3 BVergG 2002. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden. Gemäß § 2 Abs.2 und § 13 Oö. Vergabenachprüfungsge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stadtgemeinde G ist öffentliche Auftraggeberin iSd § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw des § 1 Abs.2 Z1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (kurz: Oö. VNPG). Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 200.000 Euro bei Lieferaufträgen iSd § 9 Abs.1 Z2 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stadtgemeinde G ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw. des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 200.000 Euro bei Lieferaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z2 BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 17 Abs.1 BVergG). Gemäß § 2 Abs.2 und § 13 Oö. Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Darüber hinaus ist die Ausschreibung auch wie oben ausgeführt, auch deswegen zu widerrufen, weil die objektiv nachvollziehbare Ermittlung eines Bestbieters im konkreten Fall nicht möglich ist. Dieser Mangel der Ausschreibung ist auch nicht etwa durch den Ablauf der diesbezüglichen Anfechtungsfrist für die Ausschreibung gemäß § 9 Z 1 lit a VNPG geheilt. Grundsätzlich gibt es keine ausdrückliche Bestimmung im Bgld VNPG (ebenso wenig wie im BVergG 2002), wonach rechtswidrige Aus... mehr lesen...