TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W178 2207338-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §66

Spruch

W178 2207338-1/3Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, W178 2207338-1/2E, gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG beschlossen:

A) Das Erkenntnis wird wie folgt berichtigt:

1.) Der Spruch hat zu lauten: Es wird in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 eine Gutschrift an Nebengebührenwerten von 2.302,35 gebührt.

2.) Im Verfahrensgang, Pkt. I, 1. und 3. ist jeweils das Euro-Zeichen zu streichen (fünfmal).

3.) Der 9. Absatz von Pkt. 3.2 auf Seite 5 hat zu lauten:

Dass der geänderte Spruch in diesem Erkenntnis die gleiche Summe an Nebengebührenwerten enthält wie der Erstbescheid der belangten Behörde liegt daran, dass nur in der Begründung des Bescheides ein Dissens zwischen belangter Behörde und der Bf bestand, nicht im Ergebnis.

4.) Der 6. Absatz von Pkt.3.2 auf Seite 5 hat zu lauten:

Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 53 Abs. 1 PG 1965 erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 25.02.2019 sind an im Spruch genannten Stellen Unrichtigkeiten zu verzeichnen, die durch Hinzufügen bzw. Streichungen zu korrigieren sind.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d. h. dass die Unrichtigkeit der Entscheidung - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (in diesem Sinn VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist von offensichtlich auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten auszugehen:

Zu Spruchpunkt I 1.) bis 3.):

Es ist evident, dass Gegenstand des Verfahrens Nebengebührenwerte waren, die nicht in Euro angegeben werden, vgl. dazu den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018. Der Begriff "Werte" war daher jeweils zu ergänzen bzw. die €-Zeichen zu löschen.

Die Ergänzungen wurden unterstrichen.

Zu Spruchpunkt 4.):

Ebenso ist schon aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 53 PG 1965 ersichtlich, dass der Absatz 1 dieser Norm nicht über eine lit a verfügt, diese Zitierung war daher zu korrigieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2207338.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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