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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ABGB §1432Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. April 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2608-12, betreffend Mehrleistungsvergütungen und Nebengebührenwerte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung),
I.) zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung seines Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II.) den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Feststellung der Nebengebührenwerte sowie gegen die unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte Abweisung des Antrages vom 12. Juni 2018 betreffend Liquidierung von Mehrleistungsvergütungen und Korrektur beziehungsweise Gutschrift von Nebengebührenwerten abgewiesen wurde) wird die Revision zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 1. Jänner 1986 in ein provisorisches öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommene Revisionswerber steht seit 1. Mai 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 2 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides 1. betreffend die Höhe seiner monatlichen und jährlichen Nebengebührenwerte, 2. betreffend die Umrechnung seiner monatlichen Nebengebühren, insbesondere in jenen Monaten, in denen eine Einmalzahlung, ein Weihnachtsgeld (Lebenshaltungskostenausgleichszulage) ausbezahlt worden sei, sowie 3. betreffend den Charakter der "Westzulage (Allgemeine Zulage)" und betreffend deren Berücksichtigung bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte.
3 Mit Bescheid vom 5. April 2016 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers für das Jahr 2015 mit Null fest (Spruchpunkt I.), wies die Anträge betreffend Umrechnung der monatlichen Nebengebühren sowie den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und stellte aus Anlass des Ansuchens vom 28. Jänner 2016 fest, dass dem Revisionswerber ab 1. Mai 2016 zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 470,42 gebühre (Spruchpunkt III.).
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zurück. 7 Dazu führte das Gericht begründend u.a. aus, dass (neben der Höhe) auch die die Frage der Umrechnung in Nebengebührenwerte einem Feststellungsverfahren zugänglich sei. Da die behördlichen Ermittlungen zu allen Spruchpunkten grob mangelhaft geblieben seien, sei von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen gewesen.
8 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Höhe der monatlichen Nebengebührenwerte (Punkt 1. des Antrages vom 28. Jänner 2016) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" (Punkt 3. des Antrages vom 28. Jänner 2016) aus.
9 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zu Punkt 2. der Eingabe vom 28. Jänner 2016 den Antrag auf Feststellung, ob Einmalzahlungen und Weihnachtsgeld eine Teuerungszulage darstellten, als unbegründet ab und stellte fest, dass die "Allgemeine Zulage" dem Charakter nach eine besondere Zulage nach § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, darstelle, die als ruhegenussfähige besondere Zulage zum Gehalt gewährt werde und bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte nicht zu berücksichtigen sei.
10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber ferner, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck möge bescheidmäßig über die ihm gebührende Entschädigung für die von ihm im Zeitraum von 1. April 1993 bis 30. April 2013 erbrachten Mehrleistungen im Sinne von § 26 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt (NGV Innsbruck) absprechen sowie die Flüssigmachung beziehungsweise Liquidierung der ausstehenden Differenzbeträge veranlassen. Weiters begehrte er, die über Jahre durch das Verhalten der Dienstbehörde bei der Überstundenberechnung zu seinem Nachteil verkürzten Nebengebührenwerte zu korrigieren beziehungsweise die Nebengebührenwerte gutzuschreiben, die in der Folge die Voraussetzung und Grundlage für die richtige Ermittlung der Nebengebührenzulage darstellten.
12 Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den oben zweitgenannten Bescheid vom 15. Dezember 2017 als unbegründet ab. 13 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2019, Ra 2018/12/0044, zurück. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf den zuletzt genannten Beschluss verwiesen.
14 Mit Bescheid vom 4. September 2018 stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck unter Spruchpunkt I. betreffend Punkt 1. des Antrags vom 28. Jänner 2016 fest, dass nach § 51 Abs. 2 IGBG in Verbindung mit § 76 Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65, die Summe der Nebengebührenwerte des Revisionswerbers bis zum 1. Jänner 2004 5.615,58 und für den Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis 30. April 2016 4.173,19 (somit insgesamt 9.788,77) betragen würden. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 12. Juni 2018 abgewiesen.
15 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
16 Diese wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem
angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 17 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dem Revisionswerber habe für seine Tätigkeit als Bereichsleiter der "Bereichsleitung Generaldirektion" beziehungsweise "Bereichsleitung Vorstandsdirektion" im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1996 eine zur Hälfte ruhegenussfähige Dienstzulage (Leiterzulage) in der Höhe von 17 % des Schemagehaltes zuzüglich der "Allgemeinen Zulage" gebührt. Die dem Revisionswerber gebührende Leiterzulage habe am 1. Jänner 1989 insgesamt ATS 4.240,-- betragen, wovon die Hälfte ruhegenussfähig gewesen sei. Die Leiterzulage habe sich jährlich erhöht und habe am 1. Jänner 1996 ATS 6.635,20 betragen. Von 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2013 habe er jedes Jahr die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von ATS 6.635,20 (beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20) erhalten. Für das Jahr 2014 habe er die zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage in der Höhe von EUR 702,51 bezogen, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2016 EUR 738,87 betragen habe.
18 Dem Revisionswerber sei auf der Grundlage des § 5 NGV Innsbruck für seine regelmäßig erbrachten Mehrleistungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 eine dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende pauschalierte Mehrleistungsvergütung ("Überstundenpauschale") in Höhe von damals ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Ab dem 1. Jänner 1993 sei ihm eine "Überstundenpauschale" in der Höhe von damals ATS 4.794,-- brutto monatlich zuerkannt worden. Diese dem Gegenwert von 15 Überstunden entsprechende Mehrleistungsvergütung habe er bis einschließlich April 2013 erhalten. Zuletzt habe diese EUR 960,75 betragen. Mit Ablauf des 30. April 2013 sei die Gewährung der "Überstundenpauschale" eingestellt worden. Im April 2016 sei dem Revisionswerber für geleistete Überstunden ein Betrag in der Höhe von EUR 174,57 zuerkannt worden.
19 Betreffend Nebengebührenwerte hielt das Landesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei im Jahr 1982 bei der Bundespolizei Innsbruck tätig gewesen. Die für dieses Jahr errechneten Nebengebührenwerte in der Höhe von ATS 959,63 habe er am 24. Mai 1983 anerkannt. Im Zeitraum von 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 habe er - in nicht regelmäßigen Abständen - anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Es habe sich dabei um Vergütungen für geleistete Überstunden gehandelt. Von 1. Jänner 1989 bis April 2013 sei ihm als anspruchsbegründende Nebengebühr eine Mehrleistungsvergütung im Gegenwert von 15 Überstunden ("Überstundenpauschale") zuerkannt und auch ausbezahlt worden. Eine Mehrleistungsvergütung für geleistete Überstunden habe der Revisionswerber zudem im April 2016 erhalten.
20 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erläuterte das Landesverwaltungsgericht Tirol, aus welchen Gründen die Berechnung der Nebengebührenwerte durch die Behörde zutreffend erfolgt sei. Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die ihm zuerkannte Mehrleistungsvergütung ("Überstundenpauschale") nicht korrekt berechnet worden sei, weil die Bereichsleiterzulage zur Gänze zu berücksichtigen gewesen sei, hielt das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:
21 Für den Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sei dem Revisionswerber eine pauschalierte Mehrleistungsvergütung in der Höhe von anfangs ATS 3.243,80 brutto monatlich zuerkannt worden. Es habe sich dabei um eine nach § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck in der damals maßgeblichen Fassung zulässige Pauschalierung gehandelt. Dass der Festlegung dieser Pauschalvergütung eine unzutreffende Berechnung zugrunde gelegen sei, sei nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Bereichsleiterzulage bei der Bemessung der pauschalierten Mehrleistungsvergütung zu berücksichtigen gewesen sei. Gemäß § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck sei eine Berücksichtigung dieser Zulage nicht vorgesehen gewesen. Die Grundlage für die Berechnung dieser Vergütung sei das Monatsgehalt gewesen. Die Bereichsleiterzulage sei auch nicht als Zulage im Sinn von § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zu qualifizieren. 22 Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Dezember 1992 sei eine ab 1. Jänner 1993 wirksame Änderung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck erfolgt. Demzufolge bestehe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung die Bemessungsgrundlage der Mehrleistungsvergütung aus dem Monatsgehalt, den besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach § 55b Abs. 1 lit. a IGBG zuzüglich einer in § 3 Abs. 2 GehG angeführten allfälligen Zulage. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschalvergütung ("Überstundenpauschale") sei ersatzlos entfallen.
23 Eine auf § 55b Abs. 1 lit. a IGBG gestützte Regelung der Leiterzulagen sei erstmalig mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. März 1995 (Leiterzulagenverordnung 1995) erfolgt. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung seien die Leiterzulagen lediglich vom Stadtsenat beschlossen worden. Einen dementsprechenden Hinweis enthalte der am 14. Jänner 1993 angefertigte, dem Landesverwaltungsgericht Tirol anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 vorgelegte Aktenvermerk.
24 Gemäß Art. II der Leiterzulagenverordnung 1995 habe Bediensteten, denen am 31. Dezember 1994 ein Anspruch auf Leiterzulage zugekommen sei, unter näher genannten Voraussetzungen diese Leiterzulage mit dem am 31. Dezember 1994 gebührenden Schillingbetrag weiterhin gebührt. Eine Übergangsbestimmung ähnlichen Inhaltes habe für die der IKB zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten erst ab 1. Jänner 1997 gegolten. Auf der Grundlage dieser Übergangsbestimmung habe der Revisionswerber ab dem 1. Jänner 1997 weiterhin die ("eingefrorene") Leiterzulage in der Höhe von EUR 6.635,20 beziehungsweise ab dem Jahr 2001 in der Höhe von EUR 482,20 erhalten.
25 Diese Situation habe sich auch nicht durch die am 1. März 2003 in Kraft getretene Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Beamte der Landeshauptstadt sowie durch deren Novellierung mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juli 2004 geändert. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der zuletzt genannten Verordnung vom 27. Februar 2003 sowie vom 18. Juli 2004 in Verbindung mit Art. II Abs. 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung vom 1. Jänner 1997 habe der Revisionswerber weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, eine - allerdings nur zur Hälfte ruhegenussfähige - Leiterzulage in der Höhe von EUR 482,20 bezogen.
26 Gemäß Art. II Abs. 5 der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Februar 1997 seien für die der IKB zugewiesenen Bediensteten lediglich die Übergangsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. II anzuwenden gewesen. Dass die Leiterzulagenverordnung 1995 in ihrem gesamten Umfang auch für die der "IKB AG" zugewiesenen leitenden Bediensteten anwendbar sei, habe erst § 3 der am 1. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt vorgesehen.
27 Ausgehend von dem am 1. März 2003 in Kraft getretenen § 3 der zuletzt genannten Verordnung und der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck sei die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenpauschale des Revisionswerbers (Mehrleistungsvergütung im Gegenwert von 15 Überstunden) sein Monatsgehalt einschließlich der Leiterzulage gewesen, soweit diese ruhegenussfähig gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei bei der Berechnung der "Überstundenpauschale" vom 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. Jänner 1993 die Bereichsleiterzulage zunächst überhaupt nicht und ab dem 1. Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1992 sowie für die Berechnung der Mehrleistungsvergütung ab dem 1. März 2003 nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen.
28 Eine unzutreffende Berechnung der Leiterzulage liege somit nicht vor. Der Revisionswerber habe selbst eingeräumt, dass ab 1. März 2003 bei der Berechnung der Mehrleistungsvergütung die Hälfte der ihm gebührenden Leiterzulage berücksichtigt worden sei. 29 Darüber hinaus sei auf den auf städtische Beamte anzuwendenden § 13b Abs. 1 GehG zu verweisen. Selbst wenn die vom Revisionswerber behauptete Forderung zu Recht bestünde, sei eine solche Forderung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13b Abs. 1 GehG verjährt. Da gemäß § 76 Abs. 4 LBG die anspruchsbegründenden Nebengebühren anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten seien, verbiete sich im Fall der Verjährung derartiger Ansprüche eine nachträgliche, von den tatsächlich bezahlten Nebengebühren losgelöste Berechnung von Nebengebührenwerten.
30 Die Behörde habe ausgehend von den dem Revisionswerber tatsächlich ausbezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren die Nebengebührenwerte korrekt ermittelt. Bei der "Allgemeinen Zulage/Westzulage", dem Weihnachtsgeld und diversen Einmalzahlungen handle es sich jedenfalls nicht um anspruchsbegründende Nebengebühren. Die Behörde habe diese Zahlungen zu Recht nicht in die Berechnung der Nebengebührenwerte miteinbezogen.
31 Zusammenfassend führte das Verwaltungsgericht aus, es treffe nicht zu, dass die Mehrleistungsvergütung falsch berechnet worden sei. Selbst wenn jedoch das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers zuträfe und ein höherer Betrag auszuzahlen gewesen wäre, sei dieser Anspruch bereits verjährt. Verjährte Ansprüche kämen als Grundlage für die Berechnung von Nebengebührenwerten nicht in Betracht.
32 Die Behörde habe somit die Nebengebührenwerte korrekt berechnet und deren Gesamtsumme entsprechend unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. September 2018 festgestellt.
33 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei der ihm im Zeitraum von 1. Jänner 1989 bis einschließlich April 2013 zuerkannten Mehrleistungsvergütung keine falsche Berechnung zugrunde gelegen. Seinen Antrag vom 12. Juni 2018 auf nachträgliche Auszahlung der Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten, aber falsch berechneten Überstundenpauschale und der ihm zustehenden Mehrleistungsvergütung sowie auf eine dementsprechende Korrektur der Nebengebührenwerte habe die Behörde zu Recht unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 als unbegründet abgewiesen.
34 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben beziehungsweise abzuändern.
35 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wurde.
36 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision u. a. aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe dem Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen zu Unrecht die Verjährungsbestimmungen des GehG entgegengehalten. Selbst im Fall der Verjährung bestehe eine Naturalobligation, deren Höhe aufgrund des Antrages vom 12. Juni 2018 festzustellen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Abweisung des Antrags des Revisionswerbers vom 12. Juni 2018 betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen:
37 Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung erweist sich die Revision insoweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis die Abweisung des Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen bestätigt wurde, als zulässig und berechtigt.
38 Die maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44 (§ 26 IGBG in der Stammfassung; § 51 IGBG in der Fassung LGBl. Nr. 84/2016; § 55 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2013), lauten auszugsweise:
"§ 26
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
...
c) Mehrleistungsvergütungen,
...
(2) Die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen.
...
VII. ABSCHNITT
PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 51
Pensionsansprüche
(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
...
§ 55
Allgemeine Bestimmungen
Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. bb und cc des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
..."
39 Gemäß § 2 lit. c Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65, finden, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist", auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme der §§ 22 und 83 sowie mit näher genannten Abweichungen sinngemäß Anwendung.
40 Gemäß § 76 Abs. 3 LBG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit § 51 IGBG in der Fassung LGBl. Nr. 84/2016 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 IGBG) sind anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
41 § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, lautet
auszugsweise (Stammfassung):
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist."
42 § 5 Abs. 3 der (auf Grundlage der §§ 26 Abs. 2 und 26a IGBG mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 1972 erlassenen) Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck trifft für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Landeshauptstadt nähere Regelungen hinsichtlich der Berechnung von Mehrleistungsvergütungen sowie zur Ermittlung der dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlage. 43 Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides vom 4. September 2018 sowie der Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses davon aus, dass sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht über den Antrag des Revisionswerbers vom 12. Juni 2018 zur Gänze absprachen und nicht einzelne Antragspunkte der Eingabe vom 12. Juni 2018, und zwar auch insbesondere nicht der Antrag betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen, unerledigt blieben. Es ist dem Bescheid vom 4. September 2018 (vgl. auch den dort einleitend im Spruch wiedergegebenen Antrag des Revisionswerbers betreffend Feststellung der ihm für den Zeitraum von 1. April 1993 bis 30. April 2013 gebührenden Mehrleistungsvergütungen) sowie dem angefochtenen Erkenntnis mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass über den Antrag betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrleistungsvergütungen entschieden wurde.
44 Dieser Antrag wurde deshalb als unbegründet abgewiesen, weil nach der von der Behörde und dem Gericht vorgenommenen Berechnung die dem Revisionswerber gebührenden Mehrleistungsvergütungen der Höhe nach den ihm mit dieser Widmung tatsächlich ausbezahlten Nebengebühren entsprachen, sodass dem Revisionswerber nach Ansicht der Behörde und des Gerichts keine weiteren beziehungsweise keine "höheren" Mehrleistungsvergütungen gebührten. Ferner wurden allfällige der Höhe nach über die tatsächlich ausbezahlten Nebengebühren hinausgehende Ansprüche als verjährt erachtet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
45 Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0005). 46 Im vorliegenden Fall wollte der Revisionswerber mit seinem Antrag vom 12. Juni 2018 nach der eindeutigen Formulierung der Eingabe unzweifelhaft auch einen bescheidmäßigen Abspruch über eine ihm gebührende Vergütung für Mehrleistungen erreichen. Die Abweisung des diesbezüglichen Antrags erweist sich als verfehlt:
47 Wie soeben erwähnt, ist über die Gebührlichkeit eines strittigen Bezugsanspruchs (hier: die Höhe der dem Revisionswerber gebührenden Mehrleistungsvergütungen) durch die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Daran würde auch der im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführte Eintritt der Verjährung nichts ändern.
48 Der Eintritt der Verjährung führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier auf Vergütung von Mehrleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). 49 Darüber hinaus bedürfte es aber auch vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung - wie ausgeführt - nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).
50 Im vorliegenden Fall war die dem Revisionswerber gebührende Mehrleistungsvergütung der Höhe nach strittig. Sein Antrag betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit dieser Vergütung durfte weder unter Hinweis auf die ohnehin bereits bei Auszahlung korrekt erfolgte Berechnung der Nebengebühr noch unter Berufung auf gehaltsrechtliche Verjährungsbestimmungen abgewiesen werden. Vielmehr war über diesen Antrag inhaltlich in dem Sinn abzusprechen, dass die dem Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum gebührende Mehrleistungsvergütung der Höhe nach im Spruch der Entscheidung (zeitraumbezogen) festzustellen war (siehe auch VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006). Sollte in Ansehung dieses Anspruchs (teilweise) Verjährung eingetreten sein, wäre auch zur Feststellung der verjährten Ansprüche die Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Betracht gekommen.
51 Da das Landesverwaltungsgericht Tirol dies verkannte, belastete es, soweit es den Bescheid vom 4. September 2018 auch insofern bestätigte, als damit der Antrag des Revisionswerbers betreffend Feststellung der ihm gebührenden Mehrleistungsvergütungen abgewiesen wurde, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Zur Feststellung der Nebengebührenwerte sowie zur Abweisung des Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend Liquidierung von Mehrleistungsvergütungen sowie "Korrektur" beziehungsweise "Gutschrift" von Nebengebührenwerten:
52 Neben dem oben behandelten Einwand gegen die Abweisung des auf Feststellung der Gebührlichkeit eines Bezugsanspruchs gerichteten Antrags führt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ins Treffen:
53 So habe das Gericht Fragen betreffend die Vollmacht und den Auftrag an einen zur Vertretung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschrittenen Rechtsanwalt sowie in diesem Zusammenhang zu klärende Aspekte des Verdachts der Verletzung der Amtsverschwiegenheit und der Missachtung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen unrichtig beurteilt. 54 Zudem sei die Frage zu beantworten, ob im vorliegenden Fall das angefochtene Erkenntnis einen zweiteilig aufgebauten Spruch habe aufweisen müssen, weil zwei gesonderte Parteianträge vom 28. Jänner 2016 sowie vom 12. Juni 2018 vorlägen. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses habe sich in seiner Einleitung lediglich auf die Feststellung der Nebengebührenwerte nach dem IGBG bezogen und enthalte keine konkrete Anführung der maßgeblichen Rechtsquellen.
55 Überdies sei ein vom Revisionswerber beantragter Zeuge durch das Landesverwaltungsgericht nicht vernommen worden. 56 In materiell-rechtlicher Hinsicht führt die Zulässigkeitsbegründung ferner aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Leistungs- und Feststellungsbescheiden ab. Feststellungsbescheide seien jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Frage in einem gehalts- beziehungsweise besoldungsrechtlichen Verfahren über die Gebührlichkeit entschieden werden könne. Dies gelte auch dann, wenn nur mehr Naturalobligationen "übrig" blieben.
57 Eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege zudem insofern vor, als die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 2006, 2006/12/0016, nicht berücksichtigt worden seien. Unter Zugrundelegung der Wesenskerntheorie gebühre eine Überstundenabgeltung bei tatsächlicher Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung im gesetzlich vorgesehenen vollen Ausmaß.
58 Zudem stelle sich die Frage, ob ein Richterwechsel ohne Zustimmung des Geschäftsverteilungsausschusses zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei nach einem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss im Sinn von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im fortgesetzten Verfahren die Sache einem anderen Richter übertragen worden.
59 Betreffend die Feststellung der Nebengebührenwerte beruft sich die Zulässigkeitsbegründung darauf, dass zunächst die Höhe der gebührenden monatlichen Überstundenvergütung festzustellen sei, was auch den auf die Naturalobligation entfallenden Anteil miteinschließe. Es stelle sich im Hinblick auf die Zeiten, während derer der Revisionswerber als Vertragsbediensteter tätig gewesen sei, die Frage, ob die in diesem Zeitraum angesammelten Nebengebührenwerte bescheidmäßig festzustellen seien und inwiefern solcherart nicht festgestellte Nebengebührenwerte in einem anderen Verfahren wie beispielsweise bei der Festlegung der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen seien. Es fehle eine bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte sowohl für die Zeiten des privaten Dienstverhältnisses des Revisionswerbers zur Landeshauptstadt Innsbruck als auch für dessen Bundesdienstzeiten. 60 Es sei die Frage zu beantworten, ob Nebengebührenwerte nur auf Grundlage der tatsächlich ausbezahlten Nebengebühren festzustellen seien. Es stelle sich die Frage, wofür die "Westzulage" gewährt worden sei und ob es der Behörde beziehungsweise dem Gericht frei stünde, materiell-rechtliche Ansprüche eines Beamten dadurch zu vereiteln, dass zielgerichtete Ermittlungen zu einer relevanten Frage unterlassen würden. 61 Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Nichtzulassung der Revision seien aktenwidrig, weil der Revisionswerber die "Umrechnungsformel" des § 76 Abs. 3 LBG - anders als durch das Gericht festgehalten - sehr wohl in Frage gestellt habe, weil die "Westzulage" bei der Berechnung von Nebengebührenwerten als Teuerungszulage zu berücksichtigen sei. Es stelle sich auch die Frage, welche Auswirkungen die geltend gemachte Verjährung auf die "Geldleistung" beziehungsweise auf die "Nebengebührenwerte" habe.
Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
62 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 63 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 64 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
65 Soweit die Revision Verfahrensmängel geltend macht, verabsäumt sie es bereits, die erforderliche Relevanz der behaupteten Mängel darzulegen. Schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung muss die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0300, mwN).
66 Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, unter welchem Gesichtspunkt Fragen betreffend den Verdacht der Verletzung der Amtsverschwiegenheit sowie hinsichtlich der Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles Bedeutung hätten.
67 Es ist auch nicht ersichtlich, zu welchem für die vorliegende Rechtssache relevanten Beweisthema der in der Zulässigkeitsbegründung erwähnte Zeuge beantragt worden wäre (vgl. zum Erfordernis der Angabe eines konkreten Beweisthemas z. B. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0074).
68 Im Übrigen stand es der Behörde frei, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 RAO anwaltlich vertreten zu lassen.
69 Die von der Zulässigkeitsbegründung vermisste zweiteilige Untergliederung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses wirft schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Landesverwaltungsgericht die (ohnehin im Sinne der Zulässigkeitsbegründung gegliederten) Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 4. September 2018 durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte, und somit ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis, welches zur Gänze an die Stelle des Bescheides trat, erließ (siehe VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).
70 Das Unterbleiben der Anführung der materiellen Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses begründet in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG (siehe zum Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung z.B. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018). 71 Welche Bestimmung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der Zuteilung der vorliegenden Rechtssache nicht eingehalten worden sei, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Dass die betreffende Rechtssache nicht entsprechend den Vorschriften der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts zugeteilt und erledigt worden wäre, wird somit in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. im Übrigen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt aufliegende "Zuweisungsblatt" vom 5. Dezember 2018, 2018/37/2608, wonach der Geschäftsfall der in der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts vorgesehenen Gruppe 21 zugeordnet und innerhalb dieser jenem Landesverwaltungsrichter zugewiesen wurde, der über die gegenständliche Beschwerde entschieden hat).
72 Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Leistungs- und Feststellungsbescheiden zeigt die Zulässigkeitsbegründung bezogen auf die vorliegende Rechtssache nicht auf.
73 Eine Abweichung von dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2006/12/0016, ist ebenso wenig ersichtlich, weil sich die zuletzt genannte Entscheidung nicht mit der Bemessungsgrundlage für Mehrleistungsvergütungen befasste. Es wurde vielmehr in dieser Entscheidung ausgeführt, dass den diesbezüglichen Regelungen des § 5 Abs. 3 NGV Innsbruck keine Bedeutung für die in dem zur Zahl 2006/12/0016 protokollierten Verfahren zu lösende (hingegen in der vorliegenden Rechtssache nicht maßgebliche) Frage der Bemessungsgrundlage für die Jubiläumsgabe zukommt.
74 Im Übrigen legt die Revision auch mit dem Hinweis auf die "Wesenskerntheorie" nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts betreffend die Berechnung der Mehrleistungsvergütung nicht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften der Landeshauptstadt Innsbruck stünde.
75 Es ist aber insbesondere, da in Anbetracht des nicht der Aufhebung unterliegenden Umfangs des angefochtenen Erkenntnisses die Frage der Gebührlichkeit dieser Vergütung nicht in Rede steht, sondern (in Ansehung des verbleibenden Umfangs des angefochtenen Erkenntnisses) lediglich die Feststellung der Nebengebührenwerte (und die Abweisung des diesbezüglichen Antrags auf "Korrektur" beziehungsweise "Gutschrift") sowie die Abweisung eines Liquidierungsbegehrens zu prüfen sind, Folgendes festzuhalten:
76 Nach der ständigen zum Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, und zu § 59 Abs. 3 erster Satz Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, ergangenen und auf § 76 Abs. 3 LBG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren betreffend Nebengebührenwerte nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen zu führen), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte neu zu berücksichtigen wäre (siehe z.B. VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005, mwN).
77 Demnach ist es betreffend die Berechnung der Nebengebührenwerte irrelevant, ob dem Revisionswerber höhere Nebengebühren (Mehrleistungsvergütungen) als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten. Es bestand mangels eines entsprechenden tatsächlichen Bezugs von (höheren) Mehrleistungsvergütungen auch kein Anspruch auf das Festhalten von (höheren) Nebengebührenwerten. Vielmehr hätte der Revisionswerber zunächst die Liquidierung allenfalls gebührender (höherer) Nebengebühren erwirken müssen (vgl. dazu auch VwGH 30.4.2014, 2010/12/0175; unter Hinweis auf eine der Erzwingung der Liquidierung allenfalls entgegenstehende Anspruchsverjährung VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005).
78 Dass die dem Revisionswerber tatsächlich ausbezahlten Nebengebühren nicht vorschriftsgemäß in Nebengebührenwerte umgerechnet worden wären, wird in der Revision nicht substantiiert behauptet.
79 Soweit die Zulässigkeitsbegründung vermeint, bei der "Westzulage" handle es sich um eine bei der Berechnung der Nebengebührenwerte gemäß § 76 Abs. 3 LBG zu berücksichtigende Teuerungszulage, ergibt sich aus bereits vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dies nicht der Fall ist (vgl. erneut VwGH 2.7.2019, Ra 2018/12/0044). 80 Die Frage, ob weitere Feststellungsbescheide betreffend Nebengebührenwerte (hinsichtlich "weiterer" Dienstverhältnisse des Revisionswerbers) zu ergehen hätten, stellt sich nicht, weil dies nicht Gegenstand der hier vorliegenden Revisionssache ist. Dass der Revisionswerber sonstige anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hätte, die gemäß § 76 Abs. 3 LBG im gegenständlichen Verfahren anlässlich der Feststellung der Nebengebührenwerte zu berücksichtigen gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf. 81 Betreffend die Abweisung des Liquidierungsbegehrens vom 12. Juni 2018, welches auf Flüssigmachung beziehungsweise Veranlassung der Liquidierung der ausstehenden Differenzbeträge gerichtet war, ist darauf hinzuweisen, dass über ein bloßes Liquidierungsbegehren kein Leistungsbescheid zu erlassen wäre, sondern in der vorliegenden Konstellation - wie schon oben ausgeführt - infolge Unklarheit beziehungsweise Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils (hier: die Höhe der Mehrleistungsvergütung) die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zu erfolgen hatte (siehe dazu auch VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008).
82 Eine im Gesetz nicht vorgesehene bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren erwiese sich hingegen als unzulässig (vgl. beispielsweise VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Hiefür bestünde vielmehr die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG.
83 Hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunkts formuliert die Zulässigkeitsbegründung jedoch keine Rechtsfragen. Dem Inhalt der Revision ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber auch in Ansehung des von ihm formulierten Antrags betreffend "Flüssigmachung beziehungsweise Veranlassung der Liquidierung der ausstehenden Differenzbeträge" eine stattgebende Entscheidung durch die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht begehrte. 84 Im Übrigen widerspricht die Revision auch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach einer allfälligen Liquidierung von - nach Ansicht des Gerichts ohnedies nicht zustehenden - Mehrleistungsvergütungen Verjährung entgegenstünde. 85 Aufgrund der dargestellten Erwägungen liegen insoweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Feststellung der Nebengebührenwerte (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. September 2018) sowie gegen die (unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. September 2018 erfolgte) Abweisung des Antrags vom 12. Juni 2018 betreffend Liquidierung von Mehrleistungsvergütungen sowie "Korrektur" beziehungsweise "Gutschrift" von Nebengebührenwerten abgewiesen wurde, die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 86 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Februar 2020
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Inhalt des Spruches DiversesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020