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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §55 idF 2013/116Rechtssatz
Weder das GdBG Innsbruck 1970 noch das Tir. LBG 1998 enthalten explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 erwähnte Begriff der Teuerungszulage nimmt offensichtlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen Bezug. Zum einen erklären nämlich § 55 GdBG Innsbruck 1970 und § 2 lit. c Tir. LBG 1998 die gehaltsrechtlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (darunter auch § 88 GehG 1956) mit bestimmten Ausnahmen und Abweichungen für anwendbar; dementsprechend ist für die Frage der Umrechnung von Nebengebührenwerten Tiroler Landesbeamter bzw. Innsbrucker Gemeindebeamter die Bestimmung des § 88 GehG 1956 unmittelbar von Bedeutung. Im Übrigen orientieren sich die in § 76 Abs. 3 legcit. normierten Modalitäten für die Berechnung der Nebengebührenwerte an entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 59 Abs. 3 PG 1965, der in derselben Weise wie § 76 Abs. 3 legcit. die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage anordnet), weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass der Begriffsinhalt der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 genannten Teuerungszulage dem Begriff der Teuerungszulage im Sinn von bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120044.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019