RS Vwgh 2019/7/2 Ra 2018/12/0044

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §55 idF 2013/116
GehG 1956 §88
LBG Tir 1998 §2 litc
LBG Tir 1998 §76 Abs3
PG 1965 §59 Abs3

Rechtssatz

Weder das GdBG Innsbruck 1970 noch das Tir. LBG 1998 enthalten explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 erwähnte Begriff der Teuerungszulage nimmt offensichtlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen Bezug. Zum einen erklären nämlich § 55 GdBG Innsbruck 1970 und § 2 lit. c Tir. LBG 1998 die gehaltsrechtlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (darunter auch § 88 GehG 1956) mit bestimmten Ausnahmen und Abweichungen für anwendbar; dementsprechend ist für die Frage der Umrechnung von Nebengebührenwerten Tiroler Landesbeamter bzw. Innsbrucker Gemeindebeamter die Bestimmung des § 88 GehG 1956 unmittelbar von Bedeutung. Im Übrigen orientieren sich die in § 76 Abs. 3 legcit. normierten Modalitäten für die Berechnung der Nebengebührenwerte an entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 59 Abs. 3 PG 1965, der in derselben Weise wie § 76 Abs. 3 legcit. die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage anordnet), weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass der Begriffsinhalt der in § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 genannten Teuerungszulage dem Begriff der Teuerungszulage im Sinn von bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120044.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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