I.1. In der Beschwerde vom 27. Februar 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Am 10.2.2003, um ca. 11.25 Uhr, überquerte die mj. Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Klassenkameradinnen B M, A E, E R und S K auf dem Weg zu einer Schulveranstaltung im A vom S kommend den J in G. Vor dem Restaurant M D wurde die Gruppe von einer Polizeistreife (vermutlich des Wachzimmers Sch) angehalten. Die mj. Beschwerdeführerin und die ebenfalls mj. E R wurden im Zuge dieser Anhaltung aufgefordert, sich au... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Da die Beschwerdeführerin auf Grund der Personenbeschreibung als Täterin für einen Handtaschendiebstahl in Frage kam, der Diebstahl erst ca eine Stunde vor ihrem Antreffen stattgefu... mehr lesen...
Begründung: 1. Für den Beschwerdeführer brachte sein Vertreter ein mit 15.7.1997 datiertes Schreiben beim Bundesministerium für Inneres ein, mit welchem die Erteilung der Vollmacht bekanntgegeben und Beschwerde erhoben wurde. Dieses am 17.7.1997 beim Bundesministerium für Inneres - Gruppe D/EDOK eingegangene Schreiben wurde am 28.10.1997 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet. Die Beschwerde richtete sich gegen die im
Spruch: genannte Anordnung gemäß § 41 Abs 3 Bankwesenge... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer Kontosperre kann nach dem Wortlaut des § 41 Abs 3 BWG nicht die Rede sein. Gegenstand der Anordnung sind Transaktionen welche nicht nur, aber auch durch die beteiligten Personen bestimmt werden. Die Transaktion muß immerhin so bestimmt sein, daß sie einen Geldwäscheverdacht begründen kann. Völlig oder weitgehend unbestimmte Transaktionen können schon begrifflich nicht "bevorstehen". Gegenstand der Beschwerde ist die Anordnung in ihrer faktisch wirksamen Form, auch wen... mehr lesen...