Entscheidungsgründe: Der am 30. 4. 1942 geborene Kläger bezog seit 1989 den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FamLAG und seit 1. 4. 1992 vom beklagten Land auf Grund eines Bescheides vom 31. 7. 1992 ein Pflegegeld nach dem Wiener Behindertengesetz von S 2.149,- Der am 30. 4. 1942 geborene Kläger bezog seit 1989 den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG und seit 1. 4. 1992 vom beklagten Land auf Grund eines Bescheides vom 31. 7... mehr lesen...
Norm: WPGG §6WPGG §26
Rechtssatz: Die Rechtskraft der Zuerkennung nach § 26 Satz 2 WPGG erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 2, nicht aber auf allfällige Geldleistungen, die nach § 6 WPGG anzurechnen waren. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung (hier: halber Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe) wurde vom Übergangsrecht nicht substituiert. Der Pflegegeldträger kann daher j... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezog seit 1985 vom beklagten Land eine Pflegebeihilfe der Stufe 2 nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz und einen Zuschuß zur häuslichen Pflege der Stufe 4 nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz (bisherige pflegebezogene Geldleistungen). Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 3 TirPGG LGBl 1993/55 ("Ist auf Grund der nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Verfahren der Sachverhalt ausreichend geklärt, s... mehr lesen...
Norm: TirPGG §6 Abs2TirPGG idF LGBl 1993/55 §28 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs3WPGG §6WPGG §26
Rechtssatz: Wurde durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhalte... mehr lesen...