Norm
WPGG §6Rechtssatz
Die Rechtskraft der Zuerkennung nach § 26 Satz 2 WPGG erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 2, nicht aber auf allfällige Geldleistungen, die nach § 6 WPGG anzurechnen waren. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung (hier: halber Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe) wurde vom Übergangsrecht nicht substituiert. Der Pflegegeldträger kann daher jederzeit die Anrechnung nach § 6 WPGG für die Zukunft vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111080Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00381_98X0000_002