RS OGH 1998/11/24 10ObS381/98x

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

WPGG §6
WPGG §26

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Zuerkennung nach § 26 Satz 2 WPGG erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 2, nicht aber auf allfällige Geldleistungen, die nach § 6 WPGG anzurechnen waren. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung (hier: halber Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe) wurde vom Übergangsrecht nicht substituiert. Der Pflegegeldträger kann daher jederzeit die Anrechnung nach § 6 WPGG für die Zukunft vornehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111080

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00381_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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