Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria U*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch die Sachwalterin Maria E*****, ebendort diese vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17, diese vertreten durch Dr. Iris-Claudia Ammann, Rechtsanwältin in Hall i. T., wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1998, GZ 23 Rs 26/98i-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Dezember 1997, GZ 47 Cgs 119/97x-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezog seit 1985 vom beklagten Land eine Pflegebeihilfe der Stufe 2 nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz und einen Zuschuß zur häuslichen Pflege der Stufe 4 nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz (bisherige pflegebezogene Geldleistungen). Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 3 TirPGG LGBl 1993/55 ("Ist auf Grund der nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Verfahren der Sachverhalt ausreichend geklärt, so ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ein Pflegegeld nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuzahlen") bezog sie seit 1.7.1993 (Inkrafttreten dieses Landesgesetzes) ein Pflegegeld der Stufe 4. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 5. 3. 1997 wurde der Antrag der Klägerin auf Erhöhung dieses Pflegegeldes abgewiesen und ihr ab 1. 5. 1997 nur mehr ein Pflegegeld der Stufe 2 gewährt.Die Klägerin bezog seit 1985 vom beklagten Land eine Pflegebeihilfe der Stufe 2 nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz und einen Zuschuß zur häuslichen Pflege der Stufe 4 nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz (bisherige pflegebezogene Geldleistungen). Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, TirPGG LGBl 1993/55 ("Ist auf Grund der nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Verfahren der Sachverhalt ausreichend geklärt, so ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ein Pflegegeld nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuzahlen") bezog sie seit 1.7.1993 (Inkrafttreten dieses Landesgesetzes) ein Pflegegeld der Stufe 4. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 5. 3. 1997 wurde der Antrag der Klägerin auf Erhöhung dieses Pflegegeldes abgewiesen und ihr ab 1. 5. 1997 nur mehr ein Pflegegeld der Stufe 2 gewährt.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage stellte die Klägerin das Begehren, ihr das Pflegegeld der Stufe 5 zu gewähren.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin auch ab dem 1. 5. 1997 das Pflegegeld der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; das Mehrbegehren, gerichtet auf ein Pflegegeld der Stufe 5 wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, daß nicht festgestellt werden könne, ob und inwieweit gegenüber dem Gewährungsbefund eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Wenngleich der derzeitige Pflegeaufwand zwar 75, nicht aber 120 Stunden monatlich übersteige, sei die beklagte Partei zu einer Herabsetzung des Pflegegeldes nicht berechtigt gewesen, weil gegenüber dem Gewährungsbefund keine Verbesserung des Zustandes der Klägerin eingetreten sei.
Über Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab dem 1. 5. 1997 das Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Abweichend vom Erstgericht kam das Berufungsgericht zum Schluß, daß eine wesentliche Änderung im Sinne des § 6 Abs 2 TirPGG deshalb anzunehmen sei, weil der gesamte monatliche Pflegebedarf nicht mindestens 120 Stunden betrage. Damit lägen aber die zum 1. 7. 1993 fingierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 nicht mehr vor, sodaß dieses auf die Stufe 2 zu reduzieren sei.Abweichend vom Erstgericht kam das Berufungsgericht zum Schluß, daß eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, TirPGG deshalb anzunehmen sei, weil der gesamte monatliche Pflegebedarf nicht mindestens 120 Stunden betrage. Damit lägen aber die zum 1. 7. 1993 fingierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 nicht mehr vor, sodaß dieses auf die Stufe 2 zu reduzieren sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
In den vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Annahme zitierten Entscheidungen 10 ObS 93/95 (SSV-NF 9/52 = JBl 1996, 198) und 10 ObS 2418/96b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Pensionisten, der Anspruch auf Hilflosenzuschuß hatte, und dem ab dem Inkrafttreten des BPGG Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 geleistet wurde, das Pflegegeld dann entzogen werden kann, wenn nunmehr der ständige Pflegebedarf nicht mehr über 50 Stunden monatlich liegt; daß die Voraussetzungen für den seinerzeit gewährten Hilflosenzuschuß nicht mehr vorhanden sind, ist nicht erforderlich. Während allerdings bei dem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt im Zustand des jeweiligen Klägers eine wesentliche Besserung eingetreten war, konnte im hier zur Beurteilung anstehenden Fall gerade nicht festgestellt werden, daß sich der körperliche oder geistige Zustand der Klägerin in irgendeiner Weise gebessert habe. Auch die beklagte Partei behauptet keine solche Besserung, sondern erblickt die wesentliche Änderung der Verhältnisse darin, daß die nunmehrige Beurteilung des Pflegebedarfes nach der Tiroler Pflegebedarfsverordnung einen Pflegebedarf von weniger als 120 Stunden ergeben habe. In der Entscheidung vom 31. 3. 1998, 10 ObS 453/97h, führte der Senat hingegen in einem Fall, in dem sich der Zustand des Klägers tatsächlich verschlechtert hatte, folgendes aus:
"Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG keinen - wie nunmehr dessen § 4-Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, es habe sich eine im Sinne des § 9 BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung hätte vielmehr eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Klägers vorausgesetzt, und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes an welcher es hier jedoch gerade mangelt. Der seinerzeitigen Gewährung des Hilflosenzuschusses ab Mai 1992 lag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde, in deren Rahmen bloß aufgrund der Übergangsbestimmungen des BPGG nach dessen Einführung Pflegegeld der Stufe 2 gewährt wurde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigte daher einen Eingriff in die Rechtskraft dieser (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128 ebenfalls unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung SSV-NF 9/52). Diesbezüglich haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die der Senat etwa auch im Zusammenhang mit der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach § 99 ASVG oder bei Neufeststellung einer Versehrtenrente nach § 183 ASVG stets zur Anwendung bringt (vgl etwa SSV-NF 3/86, 6/71 oder 10 ObS 2060/96f).""Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105 a, ASVG keinen - wie nunmehr dessen Paragraph 4 -, S, t, u, n, d, e, n, k, a, t, a, l, o, g, erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, es habe sich eine im Sinne des Paragraph 9, BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung hätte vielmehr eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Klägers vorausgesetzt, und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes an welcher es hier jedoch gerade mangelt. Der seinerzeitigen Gewährung des Hilflosenzuschusses ab Mai 1992 lag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde, in deren Rahmen bloß aufgrund der Übergangsbestimmungen des BPGG nach dessen Einführung Pflegegeld der Stufe 2 gewährt wurde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigte daher einen Eingriff in die Rechtskraft dieser (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128 ebenfalls unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung SSV-NF 9/52). Diesbezüglich haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die der Senat etwa auch im Zusammenhang mit der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach Paragraph 99, ASVG oder bei Neufeststellung einer Versehrtenrente nach Paragraph 183, ASVG stets zur Anwendung bringt vergleiche etwa SSV-NF 3/86, 6/71 oder 10 ObS 2060/96f)."
Im vorliegenden Fall ist nun von Bedeutung, daß einerseits die der Klägerin damals (vor dem 1. 7. 1993) gewährte Leistung in Form eines Zuschusses zur häuslichen Pflege vom beklagten Land als Träger von Privatrechten erbracht wurde (§ 5 Abs 10 Tiroler SHG) und andererseits nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 1 TirPGG BGBl 1993/55 nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand nämlich damals kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (§ 28 Abs 1 TirPGG, abgeändert erst mit Wirkung vom 1. 7. 1995 durch die Novelle LGBl 1995/76). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der ab 1. 7. 1993 erfolgten Auszahlung eines Pflegegeldes der Stufe 4 nach § 29 Abs 3 TirPGG hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Betrages ein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde lag. Wurde nach damaliger Rechtslage durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhaltes entzogen werden (ausführlich SSV-NF 10/110). Da die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 2 (nicht jedoch für ein solches einer höheren Stufe) jedenfalls auch nach derzeitiger Beurteilung vorliegen, kommt es auf einen Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes der Klägerin am 1. 7.1993 mit dem am 1. 5. 1997 bestehenden Zustand nicht an. Mit der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 wird nicht in die Rechtskraft eines Bescheides über ein höheres Pflegegeld eingegriffen (ähnlich 10 ObS 447/97a).Im vorliegenden Fall ist nun von Bedeutung, daß einerseits die der Klägerin damals (vor dem 1. 7. 1993) gewährte Leistung in Form eines Zuschusses zur häuslichen Pflege vom beklagten Land als Träger von Privatrechten erbracht wurde (Paragraph 5, Absatz 10, Tiroler SHG) und andererseits nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, TirPGG BGBl 1993/55 nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand nämlich damals kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (Paragraph 28, Absatz eins, TirPGG, abgeändert erst mit Wirkung vom 1. 7. 1995 durch die Novelle LGBl 1995/76). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der ab 1. 7. 1993 erfolgten Auszahlung eines Pflegegeldes der Stufe 4 nach Paragraph 29, Absatz 3, TirPGG hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Betrages ein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde lag. Wurde nach damaliger Rechtslage durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhaltes entzogen werden (ausführlich SSV-NF 10/110). Da die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 2 (nicht jedoch für ein solches einer höheren Stufe) jedenfalls auch nach derzeitiger Beurteilung vorliegen, kommt es auf einen Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes der Klägerin am 1. 7.1993 mit dem am 1. 5. 1997 bestehenden Zustand nicht an. Mit der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 wird nicht in die Rechtskraft eines Bescheides über ein höheres Pflegegeld eingegriffen (ähnlich 10 ObS 447/97a).
Damit erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz im Ergebnis als richtig, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich der Kosten der Klägerin) und § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 66 ASGG (hinsichtlich der beklagten Partei, die als Leistungsträger ihre Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens jedenfalls selbst zu tragen hat).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (hinsichtlich der Kosten der Klägerin) und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, ASGG (hinsichtlich der beklagten Partei, die als Leistungsträger ihre Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens jedenfalls selbst zu tragen hat).
Anmerkung
E51220 10C02788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00278.98Z.0901.000Dokumentnummer
JJT_19980901_OGH0002_010OBS00278_98Z0000_000