Die Bundespolizeidirektion Leoben legte dem Beschuldigten nach dem Spruch: des zuvor zitierten Straferkenntnisses nachstehenden Sachverhalt zur Last: Sie haben am - um (von-bis)- in xxx- xxx Uhr- xxx als verwaltungsrechtlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Fa. M AG mit Sitz in D E, A O M 1 in ihrer Eigenschaft als Verpacker eines Gefahrguttransportes nicht dafür gesorgt, dass der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen dem Gefahrgutbeförderungsgesetz entsprochen hat, we... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Verpacker eines Gefahrgutes treffen andere Pflichten als den Beförderer. Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht der Verpacker eine Verwaltungsübertretung, wenn er entgegen § 7 Abs 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet. Somit ist die für den Beförderer geltende Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 5 als Tatort der Ort der Betretung (während der Beförderung) gilt, auf den Verpacke... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe - wie am 09.10.2001 um 08.20 Uhr in Innsbruck, Leopoldstraße 61, anläßlich einer Kontrolle des Lkw I-XY, welcher mit a) einer Kiste aus Pappe, 15,7 kg ätzender alkalischer, flüssiger Stoff n a g (enthält Natriumhydroxid, Nitrilotriacetat-Na-Salz), Klasse 8, Z 42b ADR, UN 1719 und b) 12 Kisten aus Pappe a 9 kg ätzender, saurer, anorganischer fester Stoff, n a g (enthält Natriumhydrogensulfat) Klasse... mehr lesen...