Den Verpacker eines Gefahrgutes treffen andere Pflichten als den Beförderer. Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht der Verpacker eine Verwaltungsübertretung, wenn er entgegen § 7 Abs 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet. Somit ist die für den Beförderer geltende Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 5 als Tatort der Ort der Betretung (während der Beförderung) gilt, auf den Verpacker nicht anzuwenden. In diesem Sinne sind auch die betreffenden Tatzeiten nicht dieselben. Da sich das Straferkenntnis darauf beschränkte, dem Berufungswerber als Verpacker die mangelhafte Kennzeichnung der Versandstücke am Ort der Fahrzeugkontrolle anzulasten, ohne festzustellen, dass durch ihn eine örtlich und zeitlich konkretisierte Vorbereitung zur Beförderung entgegen den Verpflichtungen des § 7 Abs 5 GGBG stattgefunden habe, wurde keine vom Verpacker zu verantwortende Tat verfolgt.