Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** D*****, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkü... mehr lesen...
Begründung: Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (§ 32 Abs 5 WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungs... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Kläger auf Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs zwischen einem in ihrem Miteigentum stehenden und einem im Miteigentum der Beklagten stehenden Grundstück in derselben Katastralgemeinde statt. Aus Anlass der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hob das Berufungsgericht, nachdem es die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung widerrufen hatte, dieses Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren... mehr lesen...
Begründung: Die Österreichischen Bundesbahnen (Immobilien & Recht, Region Süd) schlossen am 16. 12. 1997 als Verpächter mit dem Beklagten einen Pachtvertrag über die Bahnhof-Gastwirtschaft Z*****. Als ausschließlicher Gerichtsstand im bezirksgerichtlichen Verfahren wurde das Bezirksgericht Villach vereinbart. Die Klägerin begehrt bei diesem - nicht nach § 83 Abs 1 JN zuständigen - Bezirksgericht aus dem Pachtvertrag Zahlung von EUR 17.567,34 s.A. sowie Räumung des Bestandobjek... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kostenforderung von 18.523,81 EUR (er obsiegte als beklagte Partei im Verfahren AZ 29 Cg 157/03b des Landesgerichts St. Pölten in zwei Instanzen) die Fahrnisexekution. Die Exekution wurde über Antrag der verpflichteten Partei mit dem rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichts vom 9. Jänner 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die außerordent... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** besteht aus dem - aus der EZ ***** desselben Grundbuchs stammenden - Grundstück *****; ob dieser Liegenschaft ist sub B-LNR 1 und 2 jeweils das Hälfteeigentum für „E***** Ingeborg Geb: 1943-09-07 Adr: *****" und für „K***** Ingeborg Geb: 1943-09-07 Adr:" einverleibt. Der Antragsteller begehrte auf Grund des Teilungsvertrags vom 20. 11. 1973 die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der Liegenschaft EZ *****. Dieser Teilungsvertrag hat auszugswe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder gerichtskundig sind. Es reicht auch nicht aus, wenn die Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (3 Ob 224/97 f ua). Einer weiteren
Begründung: bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO). Der... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Bank stellte mit Kreditvertrag vom 6. 9./18. 9. 1990 der R***** GmbH und Gernot F. S*****, Robert M. R***** und Bertram H***** einen Kredit von S 350.000 auf Kontonummer 6-882.618-2 zur Verfügung. Eine Verzinsung von 9,25 % p. a. kontokorrentmäßig und Verzugszinsen von 4,5 % wurden vereinbart; die klagende Partei war berechtigt, die vereinbarten Kreditkonditionen in dem Ausmaß abzuändern, als sich die Verhältnisse auf dem Geld-, Kredit- bzw Kapitalmarkt ... mehr lesen...
Norm: ZPO §269AußStrG 2005 §9 Abs1AußStrG 2005 §16GBG §7HGB §9 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" a... mehr lesen...