Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN 27231x eingetragenen Firma Gustav W***** mit dem Sitz in N***** über den Revisionsrekurs des persönlich haftenden Gesellschafters Dkfm. Gustav W*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22. März 2000, GZ 6 R 41/00t-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder gerichtskundig sind. Es reicht auch nicht aus, wenn die Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (3 Ob 224/97 f ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO).Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder gerichtskundig sind. Es reicht auch nicht aus, wenn die Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (3 Ob 224/97 f ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Anmerkung
E58457 06A01560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00156.00K.0628.000Dokumentnummer
JJT_20000628_OGH0002_0060OB00156_00K0000_000