Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft *****, zu deren Gutsbestand (ua) das Grundstück 1944 gehört, seine Wohnsitzgemeinde ***** ist Eigentümerin der Liegenschaft ***** (ua) mit dem Grundstück 4751. Unter Vorlage einer mit dem Bestätigungsvermerk der Strafverfolgungsbehörde versehenen Kopie der am 29. 11. 2000 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen Franz S*****, den Bürgermeister der Gemeinde *****, erstatteten Strafanzeige begehrte der Antragsteller... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muß ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Entscheidungstexte 5 Ob 32/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 32/94 5 Ob 170/15h Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Bei der Streitanmerkung nach § 66 GBG ist es nicht erforderlich, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teil genommen hat. Entscheidungstexte 5 Ob 32/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 32/94 5 Ob 170/15h Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. ... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Der Umstand, daß sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG beruft, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird. ... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Voraussetzungen einer Streitanmerkung nach § 66 GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 62/65 Entscheidungstext OGH 29.04.1965 5 Ob 62/65 Veröff: EvBl 1965/408 S 608 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060876 Dokumentnummer JJR_19650429_OGH0002_0050OB00062_65000... mehr lesen...
Norm: GBG §66KO §1KO §3
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner ist berechtigt, die Bewilligung der Streitanmerkung nach § 66 GBG zu beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet. Entscheidungstexte 5 Ob 62/65 Entscheidungstext OGH 29.04.1965 5 Ob 62/65 Veröff: EvBl 1965/408 S 608 ... mehr lesen...
Die Antragsteller Georg und Rosa X. behaupteten in ihrem am 7. November 1963 eingebrachten Antrag, daß die Einverleibung des auf Grund des rechtskräftigen WZA. vom 20. Juni 1960 auf den den beiden Antragstellern gemeinschaftlichen Liegenschaften EZ. 482 KG. M. und EZ. 126 KG. N. haftenden Simultanpfandrechtes für die Forderung des Bankhauses Y. im Betrage von 479.784.50 S s. A. infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, weil der dem oben angeführten WZA. zug... mehr lesen...
Norm: GBG §66
Rechtssatz: Die Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde, muss konkret und schlüssig sein. Entscheidungstexte 5 Ob 79/64 Entscheidungstext OGH 28.04.1964 5 Ob 79/64 Veröff: SZ 37/65 = EvBl 1964/413 S 575 5 Ob 101/01s Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/... mehr lesen...