RS OGH 1994/11/22 5Ob32/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

GBG §66

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG beruft, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060857

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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