Norm
GBG §66Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG beruft, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060857Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_002