RS OGH 1994/11/22 5Ob32/94, 5Ob170/15h, 5Ob164/16b (5Ob167/16v)

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

GBG §66

Rechtssatz

Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 32/94
  • 5 Ob 170/15h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 170/15h
    Auch
  • 5 Ob 164/16b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 164/16b
    Auch; Beisatz: Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. (T1)
    Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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