Norm
GBG §66Rechtssatz
Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016