RS OGH 1994/11/22 5Ob32/94, 5Ob170/15h, 5Ob222/15f

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

GBG §66

Rechtssatz

Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muß ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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