Norm
GBG §66Rechtssatz
Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muß ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016