Norm: EO §382 Z7 II7GBG §54
Rechtssatz: Durch die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer, den Rangordnungsbescheid für die Veräußerung einem Notar als Treuhänder der Käufer zuzustellen, besteht kein Anspruch der Verkäufer gegen den verwahrenden Notar, auf welchen Anspruch Dritte greifen könnten. Entscheidungstexte 2 Ob 150/58 Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 150/58 NZ 1958... mehr lesen...
Die Kläger begehrten einerseits gegenüber der Beklagten die Feststellung des Rechtsbestandes eines zwischen den Parteien in Ansehung der Liegenschaft EZ. X geschlossenen Kaufvertrages und anderseits die Verurteilung der Beklagten, in die grundbücherliche Durchführung des Vertrages einzuwilligen, die hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Urkunden beizustellen; mit dieser Klage verbanden die Kläger den Antrag auf Erlassung folgender einstweiliger Verfügungen: ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z1 II1EO §382 Z6 II6EO §382 Z7 II7GBG §54
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbescheides, durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist zulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 787/50 Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50 SZ 23/370 ... mehr lesen...