Norm
EO §382 Z7 II7Rechtssatz
Durch die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer, den Rangordnungsbescheid für die Veräußerung einem Notar als Treuhänder der Käufer zuzustellen, besteht kein Anspruch der Verkäufer gegen den verwahrenden Notar, auf welchen Anspruch Dritte greifen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005247Dokumentnummer
JJR_19580521_OGH0002_0020OB00150_5800000_002