Norm: ABGB §431GBG §22GBG §136
Rechtssatz: Aus § 22 GBG und § 7 Grundbuchsnovelle 1942 ergibt sich, dass entgegen § 431 ABGB die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft nicht rechtlich bedeutungslos ist. Der außerbücherliche Übernehmer kann seine Rechte übertragen und sie auch sowohl dem ursprünglichen Überträger wie dessen Rechtsnachfolger gegenüber geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §810 Abs2ABGB §1284 CAußStrG §97 A2AußStrG §145 DAußStrG §174 DAußStrG 2005 §166AußStrG §178GBG §22
Rechtssatz: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigu... mehr lesen...
Das Erstgericht faßte in der Verlassenschaftssache nach Matthias Sch. unter anderem den Beschluß, daß die Schätzung der Liegenschaft EZ. 40, Grundbuch F., angeordnet werde. Der Rekurs des erblasserischen Sohnes Karl Sch., der sich gegen mehrere Punkte des erstrichterlichen Beschlusses richtete, bekämpfte vor allem die Einbeziehung der bezeichneten Liegenschaft in die Verlassenschaft mit der Begründung: , daß ihm diese Liegenschaft mit notariellem Übergabsvertrag vor dem Tode des Erbla... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §1236GBG §22
Rechtssatz: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche Übertragung nicht erfolgt ist. Die Übertragung kann von den Erben unmittelbar verlangt... mehr lesen...
Zwischen dem Erblasser und seiner Gattin war noch vor erfolgter Eheschließung am 6. September 1896 ein Notariatsakt, beinhaltend Ehepakte und letztwillige Anordnung, errichtet worden, denen zufolge hinsichtlich jedes Vermögens, das sie zur Zeit des Vertragsabschlusses besaßen, künftig erwerben oder durch Erbschaft erlangen würden, eine von der Trauung angefangen rechtswirksame allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall begrundet wurde. Dem überlebenden Ehegatten... mehr lesen...