Norm
ABGB §531Rechtssatz
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche Übertragung nicht erfolgt ist. Die Übertragung kann von den Erben unmittelbar verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0012209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022