Entscheidungsgründe: Am 14. 4. 2001 kam es gegen 1.30 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 im Gemeindegebiet von Hüttau in Fahrtrichtung Villach zu einem Verkehrsunfall, an welchem insgesamt sechs Fahrzeuge, darunter ein von Jean M***** gelenkter PKW Lancia Dedra mit französischem Kennzeichen und ein vom Erstbeklagten gelenkter und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW VW Golf mit kroatischem Kennzeichen beteiligt waren. Weitere Insassen des Klagsfahrzeuges waren di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 19. 9. 1997 ereignte sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger, die Erst- und die Drittbeklagte als Lenker verschiedener PKW beteiligt waren. Die zweitbeklagte Partei ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Erstbeklagten, die viertbeklagte Partei die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Drittbeklagten. Der Kläger mußte sein Fahrzeug wegen Rotlichts an einer Kreuzung anhalten. Als die Ampel auf Grün umschaltete, wollte er gerade wegfahren... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 Satz1 AEKHG §8 Abs2
Rechtssatz: Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Best... mehr lesen...