TE OGH 2008/1/24 2Ob58/07d

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj. Louis M*****, geboren am 14. September 1993, *****, und 2. mj. Katherine M*****, geboren am 23. Jänner 1991, *****, beide vertreten durch den Vater Jean M*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Nevio P*****, und 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. (erstklagende Partei) 7.718 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 100 EUR), sowie 2. (zweitklagende Partei) 9.818 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 100 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 53 R 456/06z-53, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. September 2006, GZ 5 C 131/05f-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits rechtskräftigen Teile wie folgt zu lauten haben:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig,

a) der erstklagenden Partei 7.600 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.496,33 EUR vom 4. 4. 2002 bis 30. 12. 2003, aus 3.036,33 EUR vom 31. 12. 2003 bis 19. 4. 2004, aus 4.100 EUR vom 20. 4. 2004 bis 31. 5. 2006 und aus 7.600 EUR seit 1. 6. 2006 sowie

b) der zweitklagenden Partei 9.700 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.496,33 EUR vom 4. 4. 2002 bis 30. 12. 2003, aus 2.036,33 EUR vom 31. 12. 2003 bis 19. 4. 2004, aus 3.100 EUR vom 20. 4. 2004 bis 31. 5. 2006 und aus 9.700 EUR seit 1. 6. 2006

binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das jeweils auf die Zahlung weiterer 118 EUR samt 9 % Zinsen seit 4. 4. 2002 gerichtete Mehrbegehren der klagenden Parteien wird ebenso wie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der erstklagenden Partei und der zweitklagenden Partei jeweils zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 14. 4. 2001 (Unfallort: A 10 im Gemeindegebiet von Hüttau) haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der für den bei ihr haftpflichtversicherten unfallsbeteiligten PKW vereinbarten Haftpflichtsumme begrenzt ist.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit 7.600,86 EUR (darin 600,77 EUR USt und 3.996,24 EUR Barauslagen) und der zweitklagenden Partei die mit 7.390,39 EUR (darin 617,75 EUR USt und 3.683,86 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. 4. 2001 kam es gegen 1.30 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 im Gemeindegebiet von Hüttau in Fahrtrichtung Villach zu einem Verkehrsunfall, an welchem insgesamt sechs Fahrzeuge, darunter ein von Jean M***** gelenkter PKW Lancia Dedra mit französischem Kennzeichen und ein vom Erstbeklagten gelenkter und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW VW Golf mit kroatischem Kennzeichen beteiligt waren. Weitere Insassen des Klagsfahrzeuges waren die Ehefrau und die damals sieben- und zehnjährigen Kinder (die beiden Kläger) des Jean M*****.

Die Fahrbahn der Tauernautobahn weist in Fahrtrichtung Villach zwei insgesamt 7,6 m breite Fahrstreifen auf. Neben dem rechten Fahrstreifen verläuft ein 3 m breiter Pannenstreifen, der rechts durch eine Leitschiene begrenzt wird. Zur Unfallszeit war die Fahrbahn schneebedeckt und stellenweise vereist. Als sich das Klagsfahrzeug der Unfallstelle näherte, standen dort bereits zwei verunfallte PKWs, von denen sich einer auf dem Pannenstreifen und der andere in einer den überwiegenden Teil des rechten Fahrstreifens blockierenden Position befand. Jean M***** fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und hielt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Tiefenabstand von 30 bis 40 m ein. Er reagierte auf die Bremslichter seines Vorderfahrzeuges gleichfalls mit einer Bremsung, wodurch das Klagsfahrzeug ins Schleudern geriet. Es kontaktierte die rechte Leitschiene und gelangte in einer Schrägstellung nach rechts zum Stillstand. Dabei blockierte es mit dem Heck den rechten Fahrstreifen.

Da der Anprall an der Leitschiene nur geringfügig war, wollte Jean M***** weiterfahren. Noch ehe er sein Fahrzeug in Bewegung setzen konnte, fuhr jedoch das nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit rund 55 km/h Geschwindigkeit auf die rechte hintere Ecke des Klagsfahrzeuges auf. Durch diesen Anstoß wurde das Klagsfahrzeug im Uhrzeigersinn gedreht, sodass es mit der Front gegen die Fahrtrichtung weisend abermals zum Stillstand kam. Auf Anordnung des Jean M***** verließen nun dessen Ehefrau und die Kinder das Klagsfahrzeug und brachten sich zwischen Leitschiene und der daneben errichteten Lärmschutzwand in Sicherheit. Als auch Jean M***** aussteigen wollte, stieß ein weiterer, von Marion A***** gelenkter PKW gegen die linke vordere Seite des Klagsfahrzeuges, welches dadurch gegen die Leitschiene gedrückt wurde. Jean M***** wurde zwischen seinem PKW und der Leitschiene eingeklemmt und zog sich dabei einen offenen Bruch des linken Oberschenkels zu.

Der rechts hinten sitzende Erstkläger war im Zuge der durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeuges ausgelösten Drehbewegung des Klagsfahrzeuges mit der rechten Körperhälfte gegen die rechte Wagentür geprallt, wodurch er Prellungen des Brustkorbs rechts und der rechten Schulter erlitt. Diese Verletzungen verursachten ihm zwei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen.

Die links hinten sitzende Zweitklägerin war mit der rechten Hüfte gegen das Gurtschloss gestoßen, wodurch sie eine Prellung und einen Bluterguss in der rechten Lendenregion erlitt. Außerdem zog sie sich bei dem Unfallgeschehen eine Prellung des linken Unterschenkels zu. Diese Verletzungen verursachten ihr zwei Tage mittelstarke und sieben Tage leichte Schmerzen.

Bei beiden Klägern liegen keine durch die physischen Verletzungen bedingten Dauerfolgen vor.

Mit der am 8. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrten 1. der Erstkläger Zahlung von 4.218 EUR (Schmerzengeld 4.000 EUR; Kleiderschaden 118 EUR; Nebenspesen 100 EUR) samt 9 % gestaffelten Zinsen sowie die Feststellung der - hinsichtlich der zweitbeklagten Partei mit der Höhe der für das Beklagtenfahrzeug vereinbarten Haftpflichtsumme begrenzten - Haftung der beklagten Parteien für alle (künftigen) Schadensfolgen aus dem Unfall vom 14. 4. 2001, und 2. die Zweitklägerin Zahlung von 3.218 EUR (Schmerzengeld 3.000 EUR; Kleiderschaden 118 EUR; Nebenspesen 100 EUR) samt 9 % gestaffelten Zinsen. Die zunächst im Zahlungsbegehren (als „Nebenforderung") enthaltenen vorprozessualen Kosten wurden zuletzt nur noch im Kostenverzeichnis geltend gemacht.

Die Kläger brachten vor, der Erstbeklagte habe die Kollision mit dem Klagsfahrzeug dadurch verschuldet, dass er eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und nicht auf Sicht gefahren sei. Auch habe er auf die für ihn erkennbare Unfallsituation verspätet reagiert. Der Erstbeklagte hafte als Lenker aufgrund seines Verschuldens, die zweitbeklagte Partei hafte als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges für den verursachten Schaden. Beide Kläger hätten neben den physischen Verletzungen einen „emotionalen Schock" erlitten. Sie seien während eines Zeitraums von 23 Tagen zur Ausübung ihrer schulischen Tätigkeit unfähig und über einen längeren Zeitraum hindurch mit Schlafstörungen und Alpträumen belastet gewesen. Beim Erstkläger sei aufgrund des intensiven psychischen Leidens das Auftreten von Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen. Bei der Zweitklägerin sei mit Ende des Jahres 2001 eine Stabilisierung ihres Zustands eingetreten.

Mit am 29. 5. 2006 beim Erstgericht eingelangtem und in der nächsten mündlichen Streitverhandlung vorgetragenem Schriftsatz wurde das Klagebegehren 1. vom Erstkläger um weitere 3.500 EUR an Schmerzengeld auf 7.718 EUR sA und 2. von der Zweitklägerin um weitere 6.600 EUR an Schmerzengeld auf 9.818 EUR sA sowie um ein (jenem des Erstklägers gleichlautendes) Feststellungsbegehren ausgedehnt. Dazu brachten die Kläger vor, das nunmehr vorliegende Gutachten des vom Erstgericht bestellten kinderpsychiatrischen Sachverständigen rechtfertige ein über die bereits geltend gemachten Beträge hinausgehendes Schmerzengeld. Erstmals sei durch dieses Gutachten auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer massiven psychischen Beeinträchtigung der Zweitklägerin, die sich insbesondere in einer Essstörung, einer Anpassungsstörung und einem Derealisationssyndrom äußere und noch nicht geheilt sei, hervorgekommen. In den bisherigen Gutachten sei fälschlich von einer Konsolidierung des Gesundheitszustands der Kläger ausgegangen worden.

Die beklagten Parteien bestritten jeden ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verletzungen der Kläger und dem Anprall des Beklagtenfahrzeuges sowie ein Verschulden des Erstbeklagten; für diesen sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Hinsichtlich des von der Klagsausdehnung umfassten Schmerzengeldbegehrens und des Feststellungsbegehrens der Zweitklägerin wandten sie überdies Verjährung ein.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren des Erstklägers mit 1.000 EUR sowie jenem der Zweitklägerin mit 1.200 EUR jeweils samt 4 % Zinsen seit 4. 4. 2002 statt und wies das jeweilige Zahlungsmehrbegehren sowie die Feststellungsbegehren beider Kläger ab. Es ging hiebei vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und von folgenden weiteren für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:

Die beiden Kläger mussten mitansehen, wie ihr Vater zwischen Fahrzeug und Leitplanke eingeklemmt war und stark blutete. Durch dieses Ereignis wurden sie traumatisiert. Das Trauma wurde durch das sich in mehreren Etappen katastrophenartig steigernde Unfallgeschehen bewirkt, wobei als besondere Steigerung der Ohnmacht und Hilflosigkeit der hilflose und blutende Zustand des Vaters bis zu dessen Abtransport nach einer Zeitspanne von 40 bis 50 Minuten erlebt wurde. Dieses Unfallgeschehen führte bei beiden Klägern in weiterer Folge zu unterschiedlichen Anpassungsstörungen.

Beim Erstkläger kam es zu einer akuten Belastungsreaktion von beträchtlichem Schweregrad, die aus einem typischen, zur „Betäubung" und Bewusstseinseinengung führenden Schockzustand bestand. In einem Zeitraum von 23 Tagen, bis zum 6. 5. 2001, war er zur Ausübung seiner üblichen schulischen Tätigkeit nicht in der Lage, danach verbesserte sich sein funktionaler Zustand fortschreitend. Bis zum Jahresende 2001 war der Erstkläger sehr verstört. Im Anschluss an die akute Verarbeitung des Unfallgeschehens stellten sich posttraumatische Belastungsstörungen ein, die dem Trauma nach dem Abklingen der akuten somatischen und physischen Symptome mit einer Latenzzeit folgten und zu einem Wiedererleben der Ereignisse in Träumen oder Tagträumen führten. Heute werden nur mehr Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, vermieden, wie zB der Anblick von Blut, diverse Geräusche im Straßenverkehr oder eine Fahrt auf der Autobahn. In der sechs- bis achtmonatigen akuten Phase der Belastungsstörungen kam es zu Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit mit besonderer Sensitivität, Konzentrationsschwierigkeiten und einem Leistungsknick in der Schule. Auch heute besteht noch eine erhöhte Schreckhaftigkeit, die bei Aufdeckung der Unfallgeschehnisse depressive Episoden auslösen. Die Symptomatik ist noch nicht völlig abgeklungen. Da sich die Familie von dem Ereignis noch nicht befreien konnte, können teilweise immer noch episodenweise im Alltag Gefühle wie Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger reaktiviert werden. Mit schweren psychischen Erkrankungen ist nicht zu rechnen; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es unter Einwirkung von sonst harmlosen Erlebnissen oder Lebenskrisen zu einer Potenzierung dieses prägenden Ereignisses kommt.

Der Erstkläger hatte bereits vor dem Unfall durch den Tod seines Großvaters eine Trennungsreaktion erlitten, die mit erheblichem subjektiven Leid verbunden war. Deshalb wurde bei ihm auch eine Psychotherapie notwendig. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren die Trauerreaktionen bereits kompensiert, jedoch noch nicht völlig gelöscht. Durch den Unfall kam es zu einer Reaktivierung der Verlust- und Trennungsreaktionen gegenüber einem möglichen weiteren tödlichen Ereignis eines oder mehrerer Familienmitglieder.

Insgesamt hatte der Erstkläger zusätzlich zu den physischen Schmerzen in psychischer Hinsicht leichte Schmerzen im Ausmaß von 60 Tagen (für die Dauer von zwei Jahren unter durchschnittlicher Annahme von zwei Stunden pro Tag) zu erdulden.

Die Zweitklägerin wurde von den Unfallfolgen stärker betroffen als ihr Bruder. Sie zeigte zunächst wie dieser die typischen posttraumatischen Belastungsstörungen, die in der Regel nach drei bis acht Monaten abklingen. Bei ihr trat jedoch nach einer Latenzzeit von mindestens einem Jahr eine zusätzliche, als Derealisation zu bezeichnende Identitätskrise mit Essstörungen, Identitätsverlust und Wahrnehmungsproblemen auf, die immer noch vorhanden sind. Der Unfall wurde von der Zweitklägerin als so gewaltig erlebt, dass sie sich bis heute nicht von diesen Eindrücken befreien konnte. Sie leidet unter anhaltender Erinnerung bis hin zum Wiedererleben. Diese Symptome umfassen eine erhöhte psychische Sensitivität und Erregung, die noch während der Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen am 8. 5. 2006 massiv aktiviert wurde. Reizbarkeit und Wutausbrüche werden über Essattacken bzw atypische Bulimie kompensiert. Die unfallbedingten Derealisationsphänomene führten bei der Zweitklägerin zu einer Körperschemastörung; sie möchte lieber ein Knabe sein und kann sich an Unternehmungen mit Gleichaltrigen nicht erfreuen.

Diese zusätzliche Identitätskrise war für jenen Sachverständigen, der die Zweitklägerin am 23. 3. 2002 untersuchte, noch nicht erkennbar. Auch für die Eltern war der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den erheblichen Essstörungen und anderen Krisen bis zum Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Mai 2006 nicht erkennbar. Statistisch gesehen kann Anorexie in 20 bis 30 % aller Fälle durch schwere Traumen ausgelöst werden. Im Falle der Zweitklägerin war das beim Unfall erlittene Trauma mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitauslöser für die Anorexie, jedoch nicht die alleinige Ursache dafür. Mit dem bereits vor dem Unfall bestehenden konstitutionellen Hang zu zwangsartigem Verhalten, Reinlichkeit und braver idealer Anpassung waren auch andere Ursachen vorhanden, welche die Anorexie auslösen hätten können. Die Zweitklägerin befindet sich wegen der Anorexie nicht in psychotherapeutischer Behandlung, obwohl eine solche zur Heilung beitragen würde.

Unter Berücksichtigung der erst später aufgetretenen Essstörung hatte die Zweitklägerin über einen Zeitraum von drei Jahren in komprimierter Form zwei Stunden täglich, insgesamt somit 100 Tage leichte psychische Schmerzen zu erdulden. Spät- und Dauerfolgen im Zusammenhang mit psychischer Beeinträchtigung können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung stellte das Erstgericht noch fest, dass die Traumatisierung der Kläger nicht aufgrund des Anpralls des Beklagtenfahrzeuges erfolgte, sondern nur im Zusammenhang mit dem Erleben der schweren Verletzung des Vaters und der Befürchtung, dieser könnte sterben, steht.

Zu den behaupteten Kleiderschäden liegt nur eine Negativfeststellung vor.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien gemäß § 8 Abs 1 EKHG befugt, ihre Ansprüche unabhängig von einem allfälligen Verschulden ihres Vaters in voller Höhe gegen die beklagten Parteien geltend zu machen. Umstände, aus denen sich eine Haftungsbefreiung der beklagten Parteien ergeben könnte, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liege insbesondere kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG vor, zumal der Erstbeklagte unter Beachtung des Gebots des Fahrens auf Sicht gemäß § 20 StVO seine Fahrgeschwindigkeit so hätte einrichten müssen, dass ihm ein kollisionsfreies Anhalten auch beim Auftauchen eines Hindernisses möglich gewesen wäre. Die Haftung der beklagten Parteien umfasse aber nur die den Klägern durch den Anprall des Beklagtenfahrzeuges zugefügten physischen Schäden, nicht auch die psychischen Beeinträchtigungen, die nicht auf diesen, sondern auf den unabhängig davon kurz danach erfolgten Anprall eines weiteren PKWs zurückzuführen seien. Im Hinblick auf die Intensität und Dauer der unfallkausalen physischen Schmerzen sei das Schmerzengeld beim Erstkläger mit 900 EUR und bei der Zweitklägerin mit 1.100 EUR zu bemessen. Des weiteren gebührten den Klägern die unfallkausalen Nebenspesen von jeweils 100 EUR. Ein Kleiderschaden habe nicht festgestellt werden können. Das über 4 % hinausgehende Zinsenbegehren sei abzuweisen. Hinsichtlich der den beklagten Parteien zuzurechnenden Verletzungen seien Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mangels rechtlichen Interesses seien daher auch die beiden Feststellungsbegehren abzuweisen. Auf die Verjährungsproblematik müsse nicht eingegangen werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EKHG befugt, ihre Ansprüche unabhängig von einem allfälligen Verschulden ihres Vaters in voller Höhe gegen die beklagten Parteien geltend zu machen. Umstände, aus denen sich eine Haftungsbefreiung der beklagten Parteien ergeben könnte, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liege insbesondere kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG vor, zumal der Erstbeklagte unter Beachtung des Gebots des Fahrens auf Sicht gemäß Paragraph 20, StVO seine Fahrgeschwindigkeit so hätte einrichten müssen, dass ihm ein kollisionsfreies Anhalten auch beim Auftauchen eines Hindernisses möglich gewesen wäre. Die Haftung der beklagten Parteien umfasse aber nur die den Klägern durch den Anprall des Beklagtenfahrzeuges zugefügten physischen Schäden, nicht auch die psychischen Beeinträchtigungen, die nicht auf diesen, sondern auf den unabhängig davon kurz danach erfolgten Anprall eines weiteren PKWs zurückzuführen seien. Im Hinblick auf die Intensität und Dauer der unfallkausalen physischen Schmerzen sei das Schmerzengeld beim Erstkläger mit 900 EUR und bei der Zweitklägerin mit 1.100 EUR zu bemessen. Des weiteren gebührten den Klägern die unfallkausalen Nebenspesen von jeweils 100 EUR. Ein Kleiderschaden habe nicht festgestellt werden können. Das über 4 % hinausgehende Zinsenbegehren sei abzuweisen. Hinsichtlich der den beklagten Parteien zuzurechnenden Verletzungen seien Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mangels rechtlichen Interesses seien daher auch die beiden Feststellungsbegehren abzuweisen. Auf die Verjährungsproblematik müsse nicht eingegangen werden.

Das nur von den Klägern angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei beiden Klägern zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erwog zunächst, die Ansprüche der Kläger seien gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach dem Recht des Unfallorts zu beurteilen, somit nach österreichischem Recht. Aus Art 9 des Übereinkommens ergebe sich iVm § 26 KHVG ferner die Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges.Es erwog zunächst, die Ansprüche der Kläger seien gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach dem Recht des Unfallorts zu beurteilen, somit nach österreichischem Recht. Aus Artikel 9, des Übereinkommens ergebe sich in Verbindung mit Paragraph 26, KHVG ferner die Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges.

In der österreichischen Rechtsprechung werde das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle nach einem (primären) Auffahrunfall ganz allgemein als eine geradezu typische Folge einer Behinderung des Verkehrs durch ein Unfallfahrzeug qualifiziert. Die zweite Kollision werde daher als adäquate Folge der Erstkollision angesehen. Eine Zurechnung der Schadensfolge sei nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruhe, der diese Schadensfolge deshalb allein zu verantworten habe, bzw wenn eine umfassende Interessenabwägung ergebe, dass die Belastungsmomente auf Seiten des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überstiegen. Bei Annahme dieser sehr weitgehenden Haftung des Verursachers des Primärunfalls sei bisher allerdings eine genaue Zurechnung der Schäden zu den einzelnen Kollisionen nicht möglich gewesen. In der Entscheidung 2 Ob 173/99a habe das Höchstgericht hingegen zum Ausdruck gebracht, dass eine Solidarhaftung der dort beklagten Parteien nach § 8 Abs 2 EKHG dann nicht in Betracht komme, wenn die Anteile im Sinne des § 1302 Satz 1 ABGB bestimmbar seien. Auch dieser Entscheidung sei ein Auffahrunfall zugrunde gelegen, wobei die Haftung der erst- und zweitbeklagten Parteien auf die der Erstkollision zurechenbaren Schäden beschränkt worden sei.In der österreichischen Rechtsprechung werde das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle nach einem (primären) Auffahrunfall ganz allgemein als eine geradezu typische Folge einer Behinderung des Verkehrs durch ein Unfallfahrzeug qualifiziert. Die zweite Kollision werde daher als adäquate Folge der Erstkollision angesehen. Eine Zurechnung der Schadensfolge sei nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruhe, der diese Schadensfolge deshalb allein zu verantworten habe, bzw wenn eine umfassende Interessenabwägung ergebe, dass die Belastungsmomente auf Seiten des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überstiegen. Bei Annahme dieser sehr weitgehenden Haftung des Verursachers des Primärunfalls sei bisher allerdings eine genaue Zurechnung der Schäden zu den einzelnen Kollisionen nicht möglich gewesen. In der Entscheidung 2 Ob 173/99a habe das Höchstgericht hingegen zum Ausdruck gebracht, dass eine Solidarhaftung der dort beklagten Parteien nach Paragraph 8, Absatz 2, EKHG dann nicht in Betracht komme, wenn die Anteile im Sinne des Paragraph 1302, Satz 1 ABGB bestimmbar seien. Auch dieser Entscheidung sei ein Auffahrunfall zugrunde gelegen, wobei die Haftung der erst- und zweitbeklagten Parteien auf die der Erstkollision zurechenbaren Schäden beschränkt worden sei.

Der vorliegende Auffahrunfall sei von der Konstellation insofern vergleichbar, als hier wie dort das Klagsfahrzeug durch das erste Auffahren eines nachkommenden PKWs am Verlassen der Unfallstelle gehindert worden sei. Im Übrigen sei zu betonen, dass hier der Primärunfall vom Vater der Kläger verursacht worden sei. Aufgrund der Bestimmbarkeit der Anteile und des Überwiegens der Belastungsmomente auf Seiten der für den zweiten Auffahrunfall verantwortlichen Lenkerin scheide eine Haftung der beklagten Parteien für die Schockschäden der Kläger aus.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof bisher nur in der Entscheidung 2 Ob 173/99a zu einem Ausschluss der Solidarhaftung des ersten Auffahrenden für die weitere Folgekollision bei Bestimmbarkeit der Anteile gelangt sei. Im Hinblick auf die Häufigkeit von Serienkollisionen auf Autobahnen komme den behandelten Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (RIS-Justiz RS0110361). Hier ist dem Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage allerdings eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (RIS-Justiz RS0110361). Hier ist dem Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage allerdings eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Die Revision ist daher zulässig; sie ist mit einer geringfügigen Ausnahme auch berechtigt.

Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, es sei von einem einheitlichen Unfallgeschehen auszugehen, wobei der zweite Auffahrunfall adäquate Folge der primären Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gewesen sei. Die beklagten Parteien hätten daher auch für die psychischen Schäden der Kläger einzustehen. Die Grundsätze der Entscheidung 2 Ob 173/99a seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Verursachungsanteile nicht im Sinne des § 1302 Satz 1 ABGB bestimmbar seien. Die Feststellungen ließen auch keine eindeutige Zurechnung der psychischen Schadensfolgen zum zweiten Auffahrunfall zu.Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, es sei von einem einheitlichen Unfallgeschehen auszugehen, wobei der zweite Auffahrunfall adäquate Folge der primären Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gewesen sei. Die beklagten Parteien hätten daher auch für die psychischen Schäden der Kläger einzustehen. Die Grundsätze der Entscheidung 2 Ob 173/99a seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Verursachungsanteile nicht im Sinne des Paragraph 1302, Satz 1 ABGB bestimmbar seien. Die Feststellungen ließen auch keine eindeutige Zurechnung der psychischen Schadensfolgen zum zweiten Auffahrunfall zu.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zur Anwendung österreichischen Rechts:

Im Hinblick auf die Unfallbeteiligung in Frankreich und in Kroatien zugelassener Kraftfahrzeuge ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen die Schadenersatzansprüche der Kläger zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben. Davon sind auch die Parteien ausgegangen. Ebenso wurde die Zulässigkeit der Direktklage gegen den kroatischen Haftpflichtversicherer mit zutreffender Begründung bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch die, wie noch darzulegen sein wird, erforderliche Prüfung des Verjährungseinwands der beklagten Parteien nach österreichischem Recht zu erfolgen hat (Art 8 Z 8 des Übereinkommens; vgl Ofner in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/34 mwN).Im Hinblick auf die Unfallbeteiligung in Frankreich und in Kroatien zugelassener Kraftfahrzeuge ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen die Schadenersatzansprüche der Kläger zutreffend nach dem gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben. Davon sind auch die Parteien ausgegangen. Ebenso wurde die Zulässigkeit der Direktklage gegen den kroatischen Haftpflichtversicherer mit zutreffender Begründung bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch die, wie noch darzulegen sein wird, erforderliche Prüfung des Verjährungseinwands der beklagten Parteien nach österreichischem Recht zu erfolgen hat (Artikel 8, Ziffer 8, des Übereinkommens; vergleiche Ofner in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch VI Rz VII/34 mwN).

2. Zum Verschulden des Erstbeklagten:

Die Kläger haben den Erstbeklagten als Lenker, nicht aber auch als Halter des Beklagtenfahrzeuges in Anspruch genommen und das behauptete Verschulden auf die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit, die Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht und eine Reaktionsverspätung gestützt. Die Feststellung, wonach der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/h auf das stehende Klagsfahrzeug aufgefahren ist, indiziert das Vorliegen eines oder mehrerer der geltend gemachten Verstöße gegen die StVO. Folgerichtig stützte das Erstgericht den Zuspruch von Schmerzengeld auf den Vorwurf, der Erstbeklagte habe das Gebot des Fahrens auf Sicht, somit die Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO, verletzt. Die beklagten Parteien sind diesem Schuldvorwurf nicht entgegengetreten. Auch in ihrer Revisionsbeantwortung gehen sie vom „Verschulden der einzelnen Unfallbeteiligten" aus. Es ist daher als in dritter Instanz unstrittig anzusehen, dass der Erstbeklagte ein Verschulden am Zustandekommen des Auffahrunfalls zu vertreten hat.Die Kläger haben den Erstbeklagten als Lenker, nicht aber auch als Halter des Beklagtenfahrzeuges in Anspruch genommen und das behauptete Verschulden auf die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit, die Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht und eine Reaktionsverspätung gestützt. Die Feststellung, wonach der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/h auf das stehende Klagsfahrzeug aufgefahren ist, indiziert das Vorliegen eines oder mehrerer der geltend gemachten Verstöße gegen die StVO. Folgerichtig stützte das Erstgericht den Zuspruch von Schmerzengeld auf den Vorwurf, der Erstbeklagte habe das Gebot des Fahrens auf Sicht, somit die Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, verletzt. Die beklagten Parteien sind diesem Schuldvorwurf nicht entgegengetreten. Auch in ihrer Revisionsbeantwortung gehen sie vom „Verschulden der einzelnen Unfallbeteiligten" aus. Es ist daher als in dritter Instanz unstrittig anzusehen, dass der Erstbeklagte ein Verschulden am Zustandekommen des Auffahrunfalls zu vertreten hat.

3. Zur adäquaten Verursachung der Schockschäden:

Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; 2 Ob 294/04f2 Ob 15/05b = SZ 2005/40; RIS-Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht nur dann keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (2 Ob 155/97a = ZVR 1999/67; 2 Ob 294/04f; 2 Ob 15/05b mwN).

Wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannte, wurde in der Rechtsprechung ganz allgemein ausgesprochen, dass das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle eine geradezu typische Folge einer Behinderung des Verkehrs durch ein Unfallfahrzeug, speziell auf Autobahnen, ist (2 Ob 155/97a; 2 Ob 356/99p; 2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0022675). Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortung desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg wird dadurch nicht berührt. Dies gilt auch für Unfälle durch Auffahren auf Fahrzeuge, die infolge des Hindernisses auf der Fahrbahn zum Anhalten veranlasst werden und zwar auch in Fällen, in denen zwischen Primär- und Folgeunfall ein Zeitraum von einigen Minuten verstrichen ist (2 Ob 294/04f mwN).

Im vorliegenden Fall hatte sich bereits vor dem Eintreffen des Klagsfahrzeuges an der Unfallstelle ein Verkehrsunfall ereignet, nach welchem Fahrzeuge die Fahrbahn teilweise blockierten. Der Vater der Kläger bremste, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern geriet und nach einem Kontakt mit der Leitschiene ebenfalls auf der Fahrbahn zum Stillstand kam. Danach fuhren zunächst der Erstbeklagte, dann eine weitere PKW-Lenkerin auf das Klagsfahrzeug auf. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizupflichten, dass hier demnach nicht die Verantwortung des den Primärunfall auslösenden Lenkers, sondern die (Mit-)Ursächlichkeit eines Folgeunfalls für den bei einem weiteren Folgeunfall eingetretenen Schaden zu prüfen ist. Auch bei dieser Konstellation ist aber von den erörterten Grundsätzen auszugehen.

Danach kann die adäquate Verursachung des weiteren Folgeunfalls durch den Erstbeklagten nicht zweifelhaft sein. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Vater der Kläger gerade weiterfahren wollte, als das Beklagtenfahrzeug auffuhr, das Klagsfahrzeug sich drehte und schließlich gegen die Fahrtrichtung weisend abermals zum Stillstand kam. Erst dieses Ereignis veranlasste die Insassen des Klagsfahrzeuges dazu, sich zwischen Leitschiene und Lärmschutzwand in Sicherheit zu bringen. Eine derartige Reaktion (Flucht vor der Gefahr) lag ebensowenig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wie die nachfolgende weitere Kollision mit der schweren Verletzung des Vaters der Kläger, deren Miterleben zu deren Traumatisierung samt - ebenfalls nicht völlig atypischer - Ausbildung psychischer Beeinträchtigungen von unterschiedlicher Intensität führte. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auch der durch die Folgekollision entstandene Schockschaden adäquate Folge des vom Erstbeklagten (mit)verschuldeten Auffahrunfalls ist.

4. Zur (fehlenden) Einschlägigkeit der Entscheidung 2 Ob 173/99a:

Wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte gemäß § 8 Abs 1 EKHG seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. § 8 Abs 2 EKHG sieht die gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalls haftpflichtigen Beteiligten zählt. Dies trifft etwa auf einen bei einem Unfall verletzten Fahrgast, somit auch auf die beiden Kläger zu (2 Ob 89/00b2 Ob 187/01s = ZVR 2003/27; 2 Ob 32/07f; Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 8 EKHG Rz 4).Wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EKHG seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Paragraph 8, Absatz 2, EKHG sieht die gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalls haftpflichtigen Beteiligten zählt. Dies trifft etwa auf einen bei einem Unfall verletzten Fahrgast, somit auch auf die beiden Kläger zu (2 Ob 89/00b2 Ob 187/01s = ZVR 2003/27; 2 Ob 32/07f; Schauer in Schwimann, ABGB³ römisch VII Paragraph 8, EKHG Rz 4).

Die Annahme einer Solidarhaftung nach § 8 Abs 2 EKHG erfordert, dass die Voraussetzungen des Abs 1 dieser Bestimmung gegeben sind, dass also nicht die Haftung nach den für den einzelnen Schädiger geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Nur in diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen jeden der am Unfall Beteiligten geltend machen (Schauer aaO § 8 EKHG Rz 5). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 173/99a = ZVR 2000/55 hat der erkennende Senat hiezu klargestellt, dass eine Solidarhaftung nicht aus § 8 Abs 2 EKHG abgeleitet werden kann, wenn eine solche gemäß § 1302 ABGB wegen Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen ist. Begründend wurde ausgeführt, es gebe keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten füreinander und es bestehe eine Haftung für fremdes Verhalten nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet sei. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG könne keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen.Die Annahme einer Solidarhaftung nach Paragraph 8, Absatz 2, EKHG erfordert, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Bestimmung gegeben sind, dass also nicht die Haftung nach den für den einzelnen Schädiger geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Nur in diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen jeden der am Unfall Beteiligten geltend machen (Schauer aaO Paragraph 8, EKHG Rz 5). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 173/99a = ZVR 2000/55 hat der erkennende Senat hiezu klargestellt, dass eine Solidarhaftung nicht aus Paragraph 8, Absatz 2, EKHG abgeleitet werden kann, wenn eine solche gemäß Paragraph 1302, ABGB wegen Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen ist. Begründend wurde ausgeführt, es gebe keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten füreinander und es bestehe eine Haftung für fremdes Verhalten nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet sei. Die Anordnung der Solidarhaftung des Paragraph 8, Absatz 2, EKHG könne keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen.

Nach dem damals beurteilten Sachverhalt war zuerst der Erstbeklagte auf das vor einer Kreuzung angehaltene Klagsfahrzeug und danach die Drittbeklagte mit größerer Wucht auf das Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren, wodurch dieses Fahrzeug nochmals gegen das Klagsfahrzeug gestoßen wurde und zwar mit wesentlich größerer Wucht als beim ersten Anstoß. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass durch den ersten Anprall lediglich der Zeitwert des Klagsfahrzeugs gemindert wurde, während durch den zweiten Anprall wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Ohne die durch den ersten Anprall bewirkte Verkürzung des Bremswegs der Drittbeklagten wäre es dennoch zu einer weiteren Beschädigung des Klagsfahrzeuges gekommen, der Schaden wäre aber um etwa 10 bis 15 % geringer ausgefallen, sodass kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten wäre. Da bei dieser Sachlage die vom Erstbeklagten und der Drittbeklagten verursachten Schadensanteile konkret bestimmbar waren (der Erstbeklagte haftete allein für die Wertminderung und solidarisch mit der Drittbeklagten für den von ihm mitverursachten Anteil am Restschaden; die Drittbeklagte haftete allein für den verbliebenen Rest), kam eine Solidarhaftung für den Gesamtschaden nicht in Betracht.

Die sinngemäße Übertragung dieses Ergebnisses auf den vorliegenden Fall muss entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aber schon daran scheitern, dass hier mangels entsprechender Feststellungen keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass es auch ohne das Auffahren des Beklagtenfahrzeuges zu der Folgekollision, der schweren Verletzung des Vaters der Kläger und deren Traumatisierung durch das Miterleben dieses Unfallgeschehens gekommen wäre. Derartiges haben die beklagten Parteien nicht einmal vorgebracht. Anders als in der zitierten Entscheidung sind die Anteile der am Unfall Beteiligten an den verursachten Schäden somit nicht im Sinne des § 1302 ABGB bestimmbar.Die sinngemäße Übertragung dieses Ergebnisses auf den vorliegenden Fall muss entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aber schon daran scheitern, dass hier mangels entsprechender Feststellungen keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass es auch ohne das Auffahren des Beklagtenfahrzeuges zu der Folgekollision, der schweren Verletzung des Vaters der Kläger und deren Traumatisierung durch das Miterleben dieses Unfallgeschehens gekommen wäre. Derartiges haben die beklagten Parteien nicht einmal vorgebracht. Anders als in der zitierten Entscheidung sind die Anteile der am Unfall Beteiligten an den verursachten Schäden somit nicht im Sinne des Paragraph 1302, ABGB bestimmbar.

5. Zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens:

Diese wurde von den beklagten Parteien schon in erster Instanz zu Recht nicht in Frage gestellt. Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für psychische Schäden einzugrenzen, wird in Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter anderem danach unterschieden, ob der Geschädigte am Unfall unmittelbar beteiligt (vgl etwa 2 Ob 45/93 = ZVR 1995/46; 2 Ob 99/95 = ZVR 1997/75; 2 Ob 120/02i = ZVR 2004/25; obiter auch 2 Ob 111/03p = SZ 2003/67 = ZVR 2004/26) oder ob er bloßer Beobachter des Unfallgeschehens oder Empfänger der Nachricht vom Tod bzw einer „schwersten" Verletzung eines nahen Angehörigen, im Verhältnis zum Schädiger und zum Erstgeschädigten somit „Dritter", war (vgl dazu etwa 2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178; 2 Ob 163/06v; 1 Ob 88/07h; ferner Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1325 Rz 5; Karner in ZVR 2006, 460 [Anm zu 2 Ob 53/05s]).Diese wurde von den beklagten Parteien schon in erster Instanz zu Recht nicht in Frage gestellt. Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für psychische Schäden einzugrenzen, wird in Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter anderem danach unterschieden, ob der Geschädigte am Unfall unmittelbar beteiligt vergleiche etwa 2 Ob 45/93 = ZVR 1995/46; 2 Ob 99/95 = ZVR 1997/75; 2 Ob 120/02i = ZVR 2004/25; obiter auch 2 Ob 111/03p = SZ 2003/67 = ZVR 2004/26) oder ob er bloßer Beobachter des Unfallgeschehens oder Empfänger der Nachricht vom Tod bzw einer „schwersten" Verletzung eines nahen Angehörigen, im Verhältnis zum Schädiger und zum Erstgeschädigten somit „Dritter", war vergleiche dazu etwa 2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178; 2 Ob 163/06v; 1 Ob 88/07h; ferner Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1325, Rz 5; Karner in ZVR 2006, 460 [Anm zu 2 Ob 53/05s]).

Im vorliegenden Fall waren die Kläger unmittelbar Beteiligte eines einheitlichen, „sich katastrophenartig steigernden" Unfallgeschehens, bei dem sie physische und psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) erlitten haben. Letztere sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. Von solchen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist (2 Ob 120/02i mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen bei beiden Klägern vor, die krankheitswertige Gesundheitsschäden in Form posttraumatischer Belastungsstörungen erlitten haben. Bei der Zweitklägerin war das Unfallgeschehen darüber hinaus zumindest mitauslösender Faktor für eine erst später aufgetretene, ebenfalls krankheitswertige Essstörung, die mit einer Körperschemastörung und einer Identitätskrise in Verbindung steht. Dass den Klägern bisher keine medizinische bzw psychologische Hilfe zuteil geworden ist, schließt den Krankheitswert der festgestellten Beeinträchtigungen nicht aus (2 Ob 163/06v). Die Kläger wurden somit als Folge des Unfalls in ihrem absolut geschützten Recht auf leibliche und geistige Gesundheit und Unversehrtheit verletzt.

6. Zum Verjährungseinwand der beklagten Parteien und zum Feststellungsinteresse der Kläger:

a) Ansprüche des Erstklägers:

Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst dann noch zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (1 Ob 134/00p = ZVR 2002/13 mwN; 1 Ob 100/02s; 2 Ob 130/04p; 2 Ob 180/04s = ZVR 2004/113; RIS-Justiz RS0031702, RS0034286 [T6]).

Der Erstkläger hat bereits in der innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB eingebrachten Klage sein Leistungsbegehren mit einem Feststellungsbegehren verknüpft. Er war zur Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens daher ohne weiteres berechtigt, wenn er auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses ist aus folgenden Gründen zu bejahen:Der Erstkläger hat bereits in der innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB eingebrachten Klage sein Leistungsbegehren mit einem Feststellungsbegehren verknüpft. Er war zur Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens daher ohne weiteres berechtigt, wenn er auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038976, insbesondere T20; ausführlich Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 187/00i; 2 Ob 34/06y mwN; Danzl aaO mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038976, insbesondere T20; ausführlich Danzl in Danzl/GutiérrezLobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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